Mietstreit vor Gericht: Was kosten Anwalt und Gerichtsverfahren?
Die Kaution bleibt aus, der Mieter zahlt nicht oder eine Eigenbedarfskündigung endet im Streit: Nicht jeder Konflikt zwischen Mietern und Vermietern lässt sich außergerichtlich lösen. Doch bevor Sie Klage erheben oder sich gegen eine Klage verteidigen, stellt sich eine ganz praktische Frage: Was kostet ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht?
Unser Rechner zeigt für typische Wohnraummietstreitigkeiten die voraussichtlichen gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten der ersten Instanz. Sie können die Berechnung sowohl als Mieter als auch als Vermieter nutzen.
Prozesskostenrechner für Mieter und Vermieter
Stand: Gebührenrecht ab 1. Juni 2025. Berechnet werden die gesetzlichen Standardgebühren für ein gewöhnliches streitiges Verfahren in erster Instanz, nicht die Erfolgsaussichten Ihrer Klage.
Bitte beachten: Keine außergerichtliche Tätigkeit, keine Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren, keine Honorarvereinbarung, keine Vergleichsgebühr, keine Gutachter- oder Zeugenkosten, keine Vollstreckungs- oder Räumungskosten. Angenommen sind je Rechtsanwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr, die gesetzliche Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % Umsatzsteuer; beim Gericht regelmäßig 3,0 Gebühren. Die Umsatzsteuer kann bei vorsteuerabzugsberechtigten Beteiligten anders zu behandeln sein. Das Gericht setzt den maßgebenden Streitwert fest. Kostenverteilung und Erstattungsansprüche können im Einzelfall abweichen.
Beispiel für Mieter: Die Kaution wird nicht zurückgezahlt
Frau Schmitz ist vor acht Monaten ausgezogen. Ihr ehemaliger Vermieter behält 1.800 € der Mietkaution ein. Sie ist überzeugt, dass ihr das Geld zusteht und überlegt zu klagen. Für die reine Zahlungsklage beträgt der Streitwert 1.800 €. Mit dem Rechner kann sie überschlagen, welche zusätzlichen Kosten bei einem verlorenen Prozess entstehen können. Bevor sie klagt, sollte sie prüfen, ob der Rückzahlungsanspruch bereits fällig ist und welche Abrechnungs- oder Schadensersatzansprüche der Vermieter noch geltend machen darf.
Beispiel für Vermieter: Der Mieter zahlt keine Miete
Herr Becker vermietet eine Eigentumswohnung. Sein Mieter schuldet drei Monatsmieten von je 750 €. Die offene Forderung beträgt 2.250 €. Bei einer reinen Zahlungsklage ist dies der Streitwert. Selbst wenn Herr Becker gewinnt, ist damit noch nicht garantiert, dass er die Mietrückstände und Prozesskosten tatsächlich erhält: Ist der Mieter zahlungsunfähig, kann die Zwangsvollstreckung scheitern. Eine kombinierte Räumungs- und Zahlungsklage kann einen höheren Streitwert und weitere Kosten auslösen.
Beispiel für Vermieter: Der Mieter stimmt der Mieterhöhung nicht zu
Frau Meier verlangt nach einem ordnungsgemäß begründeten Mieterhöhungsverlangen 80 € mehr Miete pro Monat. Der Mieter verweigert die Zustimmung. Bei einer Klage auf Zustimmung beträgt der Streitwert grundsätzlich 960 € (12 × 80 €). Ob die verlangte Mieterhöhung rechtlich zulässig ist und ob die Klagefrist eingehalten wurde, muss sie unabhängig von den Prozesskosten prüfen.
Beispiel für Mieter: Schimmel im Schlafzimmer
Frau Yilmaz bemerkt Schimmel im Schlafzimmer. Der Vermieter hält falsches Lüften für die Ursache, die Mieterin vermutet eine Wärmebrücke. Soll der Vermieter gerichtlich zur Instandsetzung verpflichtet werden, bestimmt sich der Streitwert nach § 41 Abs. 5 GKG grundsätzlich nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung, bei kürzerer Restmietdauer entsprechend weniger. Besonders wichtig: Ein gerichtliches Sachverständigengutachten kann zusätzliche Kosten verursachen, die der Rechner nicht berücksichtigt.
Beispiel für Vermieter: Kündigung und Räumung
Herr Wagner hat wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter zieht nicht aus. Bei einem monatlichen für den Streitwert maßgeblichen Entgelt von 900 € ergibt sich für die Räumungsklage grundsätzlich ein Streitwert von 10.800 € (12 × 900 €). Bei gewöhnlicher Nettokaltmiete ohne pauschal vereinbarte, nicht separat abgerechnete Nebenkosten entspricht das der Jahresnettokaltmiete. Hinzukommende Zahlungsansprüche oder die spätere Zwangsräumung können weitere Kosten auslösen.
Wer bezahlt die Prozesskosten?
Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die notwendigen Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Gewinnen Sie vollständig, muss die Gegenseite grundsätzlich die erstattungsfähigen Kosten tragen. Verlieren Sie vollständig, müssen Sie in der Regel auch die notwendigen gegnerischen Kosten erstatten. Wird nur teilweise gewonnen, verteilt das Gericht die Kosten nach Maßgabe des § 92 ZPO. Die tatsächliche Kostenentscheidung ist maßgeblich; eine hälftige Kostenaufhebung ist nur eine von mehreren Möglichkeiten.
Der Kläger muss häufig zunächst einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Wer einen Anwalt beauftragt, bleibt seinem Anwalt gegenüber grundsätzlich zahlungspflichtig – auch wenn später ein Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite besteht. Ist diese zahlungsunfähig, können Sie trotz Prozessgewinn auf Kosten sitzen bleiben.
Kann ich ohne Rechtsanwalt vor Gericht gehen?
Viele Wohnraummietsachen gehören vor das Amtsgericht (§ 23 Nr. 2a GVG). Dort besteht im normalen Zivilverfahren grundsätzlich kein Anwaltszwang. Sie dürfen sich selbst vertreten. Das senkt mögliche eigene Anwaltsgebühren, beseitigt aber nicht das Risiko, im Unterliegensfall erstattungsfähige gegnerische Anwalts- und Gerichtskosten tragen zu müssen. Die Rechtslage und Beweisführung können ohne anwaltliche Hilfe schwierig sein.
Was ändert sich bei einem Vergleich?
Ein Vergleich kann den Rechtsstreit schneller beenden. Endet das gesamte Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einem gerichtlichen Vergleich, ermäßigen sich die Gerichtsgebühren häufig von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 GKG-Kostenverzeichnis). Dafür kann eine zusätzliche anwaltliche Einigungsgebühr entstehen. Wer welche Kosten trägt, hängt von der Vergleichsvereinbarung und den gesetzlichen Regeln ab. Deshalb zeigt der Rechner bewusst keinen pauschalen Vergleichspreis.
Welche zusätzlichen Kosten sind möglich?
Zu den Standardgebühren können insbesondere Vorschüsse und Entschädigungen für Sachverständige und Zeugen, Zustellungsauslagen, Übersetzungen oder Kosten der Zwangsvollstreckung kommen. Bei einer Räumungsklage ist die spätere tatsächliche Räumung ein eigenständiger Kostenfaktor. Auch ein vorgerichtlich beauftragter Rechtsanwalt kann Gebühren auslösen. Wird er später für denselben Gegenstand im Prozess tätig, sind gesetzliche Anrechnungsregeln zu beachten.
Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe
Eine Rechtsschutzversicherung kann versicherte Prozesskosten übernehmen. Ob Mietrechtsschutz vereinbart ist, welche Wartezeiten gelten und ob der Versicherer Kostendeckung zusagt, sollte vor Klageerhebung geklärt werden. Wer sich die Prozessführung wirtschaftlich nicht leisten kann, kann gegebenenfalls Prozesskostenhilfe erhalten (§§ 114 ff. ZPO). Diese richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie hinreichenden Erfolgsaussichten. Prozesskostenhilfe schützt bei einer Niederlage grundsätzlich nicht vor der Erstattung notwendiger gegnerischer Anwaltskosten.
Vor einer Klage: Drei Fragen für Mieter und Vermieter
- Wie gut lässt sich mein Anspruch beweisen? Schriftverkehr, Mietvertrag, Abrechnungen, Zahlungsbelege und Zeugen sichern.
- Was kostet mich ein vollständiges Unterliegen? Im Rechner beide Anwaltsvertretungen und „Ich verliere vollständig“ auswählen.
- Gibt es eine wirtschaftlich vernünftige Einigung? Eine außergerichtliche Vereinbarung kann Zeit und Unsicherheit sparen, auch wenn Sie sich im Recht fühlen.
Rechtsgrundlagen: § 41 GKG (Streitwerte im Mietrecht), GKG Anlage 2, RVG und Anlage 2, GKG Anlage 1 (Gebührentatbestände), § 91 ZPO, § 92 ZPO, § 114 ZPO. Stand der Berechnung: Oktober 2026.





