Warum selbst die Grundsteuer stemmen, wenn’s dank der Nummer 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) elegant auf den Mieter abgewälzt werden kann? Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks sind eben mehr als nur eine Steuer – sie sind die charmante Erinnerung daran, dass der Staat immer mit am Tisch sitzt.
Die Nummer 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) beschäftigt sich mit dem Thema Frischwasser. Die Entwässerung des Gebäudes wird gesondert unter der Nummer 3 der BetrKV behandelt.
Die Wasserkosten werden gerne beanstandet. Die gebräuchlichsten Verteilerschlüssel in unserer Verwalterpraxis sind die Abrechnung nach Verbrauch, nach Personen oder Personentagen und nach der Wohnfläche. Wird nicht nach Verbrauch abgerechnet, ist die Verteilung nach der Wohnfläche gesetzlich vorgesehen.
Zur Nr. 3 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören die Kosten der Entwässerung, die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Der Frischwasserversorgung wurde ein eigener Punkt in der Betriebskostenverordnung gewidmet.
Die umlagefähigen Kosten für Heizung und Warmwasser werden in den Nummer 4 bis 6 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) behandelt.
Differenziert wird zwischen den Heizkosten (Nummer 4), den Warmwasserkosten (Nummer 5) und verbundenen Anlagen, also Anlagen, die warmes Wasser und Raumwärme zur Verfügung stellen (Nummer 6).
Wenn schon kein Treppenmarathon, dann wenigstens ein kleiner Beitrag fürs schwebende Vergnügen: Die Nummer 7 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sorgt dafür, dass der Fahrstuhl nicht nur in die Höhe, sondern auch ins Geldbeutel-Bewusstsein fährt.
Die Nummer 8 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) behandelt die Themen öffentliche und private Straßenreinigung sowie die Müllabfuhr. Auch Müllkompressoren, Müllschlucker, Müllabsauganlagen sowie der Betrieb von Müllmengenerfassungsanlagen inkl. Kostenumlage werden behandelt.
Meistens denken Mieter hier nur an die klassische Treppenhausreinigung, allenfalls noch zweimal im Jahr werden die Kellergänge gekehrt und die Flurfenster gereinigt. Doch weit gefehlt, der Vermieter kann in der Betriebskostenabrechnung unter der Nummer 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) weitaus mehr Kosten abrechnen als gedacht.
Und während die Hecke still vor sich hin wächst, wächst daneben auch der passende Posten in der Betriebskostenabrechnung: Mit der Nummer 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) – damit wirklich kein Hälmchen unbepreist bleibt.
Diese Betriebskostenart, die Nummer 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), wird auch gerne als „Stromkosten“ oder „Hausstrom“ bezeichnet. Im Grunde falsch, handelt es sich doch hier ausschließlich um die Beleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Teile des Gebäudes oder der Umlagen.
Die Nummer 12 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) betrifft nur Einzelfeuerstätten. Maßgeblich ist, ob einzelne Schornsteine noch offen sind, auch wenn sie von den Mietern nicht genutzt werden. Schornsteinfegerkosten entfallen erst, wenn Kamine endgültig stillgelegt wurden.
Die Nummer 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) beschäftigt sich mit der Umlage von Versicherungen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung mit den Mietern abgerechnet werden dürfen. Die Grundlage liegt immer darin, dass die jeweilige Versicherung direkt mit dem Wohngebäude in Verbindung steht. So kann ein Vermieter mit mehreren Wohnhäusern nicht die Gesamtkosten auf alle Mieter umlegen, sondern nur auf die jeweiligen Mieter des an einem Standort versicherten Wohnhauses.
Schön, wenn ein Hausmeister als Ansprechpartner vorhanden ist, nur will kaum jemand für die Dienste der Nummer 14 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) bezahlen. Die Mädchen für alles sind ein strittiger Punkt in jeder Abrechnung und die Kosten werden gerne genau hinterfragt. Doch was darf ein Vermieter den Mietern in Rechnung stellen und was nicht?
Fernsehen kostet – und zwar nicht nur Nerven bei schlechtem Empfang! Auch die Betriebskosten für Gemeinschaftsantennenanlagen, Breitbandanschlüsse oder Glasfaser dürfen auf Mieter umgelegt werden. Wer also dachte, dass nur der Streaming-Dienst ins Geld geht, sollte einen Blick in die Nummer 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) werfen!
Frisch gewaschene Wäsche ist keine Selbstverständlichkeit – zumindest nicht, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert. Denn ja, selbst die Kosten für gemeinschaftliche Waschmaschinen und Trockner dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Wer also dachte, saubere Wäsche gäbe es umsonst, sollte einen Blick in die Nummer 16 der BetrKV werfen!
Die Nummer 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und damit die letzte Position der Betriebskostenverordnung führt immer wieder zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Hier berechnen Vermieter gerne Aufwendungen, die nicht direkt den Positionen 1 bis 16 der Betriebskostenverordnung zuzuordnen sind. Vermieter sind jedoch der Auffassung, dass die angefallenen Kosten vom Mieter zu tragen sind.
Dem hat der Bundesgerichtshof schon in seinem "Dachrinnenurteil" aus dem Jahr 2004 (VIII ZR 167/03, MM 6/04, Seite 43) einen Riegel vorgeschoben. Der Richter bekräftigten nochmals den Grundsatz, dass "Sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag ganz konkret im Einzelnen benannt sein müssen, damit sie umlagefähig sind.
Sie haben mit ihrem Mieter eine Betriebskostenpauschale für die kalten Betriebskosten vereinbart oder noch eine Teil- / Inklusivmiete, in der auch die Kosten des Frischwassers enthalten sind und...
Als Vermieter dürfen sie die Kosten durch Wohnungsleerstand nicht einseitig durch Änderung des Umlageschlüssels auf ihre Mieter abwälzen, sie haben das finanzielle Risiko des teilweisen Leerstands...
Neigt sich der Sommer dem Ende zu, stellt sich wieder einmal die Frage: Ist die Heizungsanlage in Ordnung? Ist die Brennmittelversorgung gesichert oder müssen noch Brennstoffe wie Öl und Holz...
BGH-Schutzschild für Vermieter - Die zentralen BGH-Urteile zu Form, Fristen, Zugang und Belegeinsicht
Dieses E-Book ist Ihr kompaktes Praxisheft für die Betriebskostenabrechnung. Enthalten sind die 16 wichtigsten Entscheidungen des BGH zu den Punkten, die in der Praxis wirklich entscheiden:
formelle Mindestanforderungen,
Abrechnungsfrist, Einwendungsfrist,
Zugang/Beweislast,
Sperrwirkungen sowie Belegeinsicht (inkl. Zahlungsbelegen und Kopien-Frage).
Jeweils mit Sachverhalt, Kernfrage, Entscheidung, Merksatz, Warnhinweis und typischen Praxisfehlern.
Plus zum Schluss: die Checkliste „Die 10 häufigsten Fehler in der Praxis“ – damit Sie vor dem Versand in zwei Minuten prüfen können, ob Ihre Abrechnung „steht“. Ca. 61 Seiten | 6,90 EUR als E-Book