Diese Kosten darf der Vermieter abrechnen
- Grundsteuer,
- Feuerstättenbescheid, die Kosten des Feuerstättenbescheides gehören in die Betriebskostenabrechnung, und zwar wie die Grundsteuer, als laufende öffentliche Lasten im Sinne des § 2 Ziffer 1 der Betriebskostenverordnung (AG Soest, Urteil vom 06.02.2013, Az. 12 C 280/12).
- Deichabgaben