Versuchen kann man es ja mal. Es soll noch Eigentümer geben, die ihren Mietern für die Anfertigung des Mietvertrages, die Übergabe der Wohnung oder die "fristlose" Kündigung eine Bearbeitsungsgebühr in Rechnung stellen. Diese Klauseln sind unwirksam. Bei Bearbeitungsgebühren handelt es sich um Kosten, die dem Eigentümer durch die Verwaltung des Mietverhältnisses entstehen. Verwaltungskosten muss der Eigentümer in die Miete einkalkulieren, eine separate Berechnung ist nicht möglich (LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009, Az. 307 S 144/08).
Auch die Anlage einer Barkaution gehört zu den Pflichten des Vermieters (§ 551 BGB). Entstehen hierdurch Kosten, zählen diese zu den Verwaltungskosten und sind vom Vermieter selbst zu tragen. Auch wenn sie zur Kostentragung eine besondere Mietvertragsklausel in dem Mietvertrag aufgenommen haben, ist diese unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt und gegen einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt (LG München I, Urteil vom 03. Juli 1997, Az. 7 O 18843/96).
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