Dübellöcher müssen zum Beispiel verschlossen und Schönheitsmakel beseitigt werden. Auch größere und kleinere Umbauten müssen am Ende gegebenenfalls wieder zurückgebaut werden. Bei all diesen Dingen, die es zu beachten gilt, überlegt man sich erst recht, welche Veränderungen man in den eigenen vier Wänden vornimmt, denn auf tagelanges Renovieren und Streichen hat doch im Umzugsstress wirklich niemand Lust.

Leider hören die Regeln auch draußen nicht auf, denn auch auf dem Balkon einer Mietwohnung gibt es das ein oder andere zu beachten. Da in Deutschland mehr als die Hälfte aller Mieter einen Balkon hat, verdient auch der Außenbereich eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln und ein paar Tricks, um Probleme geschickt und einfach zu umgehen.

1. Mietvertragliches Rauchverbot

Ein vermerktes Rauchverbot in einem Standardmietvertrag ist unwirksam. Aufgrund einer individuell ausgehandelten Vereinbarung, kann sich der Mieter jedoch verpflichtet haben, in der Wohnung nicht zu rauchen. Eine solche individuelle Abrede ist wirksam.

Wasch- und Spülmaschinen können bei einem Defekt enorme Wasserschäden im ganzen Haus anrichten. Um im Schadensfall Ärger mit dem Vermieter oder der Versicherung zu vermeiden, sollten Mieter die Geräte während der Laufzeit beaufsichtigen und die Anschlüsse regelmäßig prüfen. Leider nehmen Mieter ihre Obhutspflicht oft auf die leichte Schulter. Gerichte fassen die Pflichten des Mieters jedoch eng, wenn es zum Streit kommt. Diese fünf Vorsichtmaßnahmen sollten Mieter deshalb unbedingt befolgen, um nicht für den entstandenen Schaden zahlen zu müssen:

Urteile

Stromsperre: Keine Mietminderung bei Eigenverschulden

Bezahlt ein Mieter seine Stromrechnungen nicht und der Stromversorger stellt seine Lieferungen daraufhin ein, rechtfertigt dies keine Mietminderung gegenüber dem Vermieter.

Der Fall: Wegen Zahlungsrückstand sperrte der Energielieferant dem Mieter die Stromlieferung. Nach Ausgleich der Forderungen wurde die Lieferung wieder aufgenommen und kurze Zeit später wieder gesperrt. Der Mieter hatte die Kosten für die Sperrung und Entsperrung des Anschlusses nicht gezahlt und weigerte sich aus zukünftig die Kosten zu begleichen. Der Netzbetreiber machte kurzen Prozess, baute den Zähler des Mieters aus und nahm ihn mit.

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