Landet ein Streit vor Gericht, ist die Sache klar: Das Gericht entscheidet in seinem Urteil zugleich über die Kosten und die Kostenverteilung. Oft lässt sich ein Streit jedoch außergerichtlich beilegen und dann stellt sich für Mieter und Vermieter die Frage, wer bereits eingeschaltete Anwälte zahlt.


Grundsätzlich gilt: Wer außgergerichtlich einen Anwalt beauftragt, muss ihn erst einmal bezahlen. Mieter oder Vermieter können aber verlangen, dass die Aufwendungen des eingeschalteten Rechtsanwaltes von der gegnerischen Seite gezahlt werden, wenn eine Seite mietvertragliche Pflichten verletzt hat und ein Anwalt beauftragt werden musste. Schauen wir einmal auf häufig vorkommende mietrechtliche Sachverhalte in denen ein Rechtsanwalt gerne beauftragt wird.


Eine Abmahnung ist formlos möglich, der Vermieter kann den Mieter also auch mündlich im Treppenhaus abmahnen. Bei einer mündlichen Abmahnung ist jedoch zu bedenken, dass der Vermieter im Streitfall nachweisen muss, dass der Mieter auch tatsächlich abgemahnt wurde. War ein Zeuge zugegen, gut! Aber wird die Person sich auch an alle Einzelheiten erinnern können? Deshalb sollte eine Abmahnung immer schriftlich erfolgen - sicher ist sicher.

Ist der Vermieter der Auffassung, dass der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten verletzt, kann er ihn abmahnen. Abmahnen heißt, der Vermieter fordert den Mieter unter konkreter Nennung des Sachverhaltes auf, sein vertragswidriges Verhalten nicht zu wiederholen oder er setzt eine Frist, innerhalb derer das vertragswidrige Verhalten zu beenden ist.

Abmahngründe

  • Der Mieter hält sich nicht an die Ruhezeiten im Haus
  • Die Miete wird zu spät überwiesen
  • Verstoß gegen ein wirksames Haustierhaltungsverbot
  • Unerlaubte Untervermietung
  • Berufsausübung in der Wohnung
  • Ständige Ruhestörungen
  • Vertragswidrige Überbelegung der Wohnung usw.

So unterschiedlich die Fälle sind, sie stellen allesamt Vertragsverstöße dar, die der Vermieter abmahnen kann.

Urteile

Mietspiegel muss bei Mieterhöhung nicht immer beiliegen

Nimmt der Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d BGB) Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beifügung des Mietspiegels bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist.

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