1. Wartefrist
    Das Mieterhöhungsverlangen wegen gestiegener ortsüblicher Vergleichsmiete darf dem Mieter frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung zugehen.
  2. Festschreibungsfrist
    Zwischen der Wirksamkeit der letzten Mieterhöhung und dem Wirksamwerden der neuen Miete müssen 15 Monate liegen (§ 558 BGB Abs. 1, Satz 1, BGB).
  3. Überlegungsfrist
    Nach Zugang des Mieterhöhungsverlanges hat der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens Zeit, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen (§ 558b Abs. 2, Satz 1, BGB)
  4. Wirksamwerdung
    Der Mieter muss die neue Miete mit Beginn des 3. Monats zahlen, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlanges folgt (§ 558b Abs. 1, Satz 1)
  5. Klagefrist
    Stimmt der Mieter innerhalb der Überlegungsfrist nicht zu oder meldet sich nicht, kann der Vermieter ihn auf Zustimmung verklagen. Die Klage ist längstens bis zum Ablauf des 5. Monats, nachdem der Mieter das Mieterhöhungsverlangen erhalten hat, möglich (§ 558b, Abs. 2, Satz 2 BGB).

Eine Zeit lang war die Teilinklusivmiete bei Vermietern sehr beliebt. Hier werden einige Kostenarten aus dem Katalog der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt und jährlich mit den vom Mieter darauf geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet, der andere Teil ist mit der Miete abgegolten, hierüber erfolgt also keine Abrechnung. In den weitaus meisten Fällen wurden hierbei die Grundbesitzabgaben der Städte und Gemeinden - Grundsteuer, Straßenreinigung, Abfallbeseitigung, Abwasser - in die Teilinklusivmiete eingerechnet. Schwierigkeiten bereitet vielen Vermietern die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Urteile

Privates Ferienquartier - kein Freifahrtschein zur Untervermietung

Sie haben sich von Ihrem Vermieter die Erlaubnis für eine Untervermietung ihrer Wohnung eingeholt und wollen nun durch tageweise Vermietung an Touristen ihre Haushaltskasse aufbessern? Dies sollten sie sich reiflich überlegen, denn damit riskieren Sie die Kündigung ihres Mietverhältnisses. Dies ist die knappe Quintessenz aus einem  Urteil des Bundesgerichtshofes.

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