- Wartefrist
Das Mieterhöhungsverlangen wegen gestiegener ortsüblicher Vergleichsmiete darf dem Mieter frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung zugehen. - Festschreibungsfrist
Zwischen der Wirksamkeit der letzten Mieterhöhung und dem Wirksamwerden der neuen Miete müssen 15 Monate liegen (§ 558 BGB Abs. 1, Satz 1, BGB). - Überlegungsfrist
Nach Zugang des Mieterhöhungsverlanges hat der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens Zeit, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen (§ 558b Abs. 2, Satz 1, BGB) - Wirksamwerdung
Der Mieter muss die neue Miete mit Beginn des 3. Monats zahlen, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlanges folgt (§ 558b Abs. 1, Satz 1) - Klagefrist
Stimmt der Mieter innerhalb der Überlegungsfrist nicht zu oder meldet sich nicht, kann der Vermieter ihn auf Zustimmung verklagen. Die Klage ist längstens bis zum Ablauf des 5. Monats, nachdem der Mieter das Mieterhöhungsverlangen erhalten hat, möglich (§ 558b, Abs. 2, Satz 2 BGB).