1. Wartefrist
    Das Mieterhöhungsverlangen wegen gestiegener ortsüblicher Vergleichsmiete darf dem Mieter frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung zugehen.
  2. Festschreibungsfrist
    Zwischen der Wirksamkeit der letzten Mieterhöhung und dem Wirksamwerden der neuen Miete müssen 15 Monate liegen (§ 558 BGB Abs. 1, Satz 1, BGB).
  3. Überlegungsfrist
    Nach Zugang des Mieterhöhungsverlanges hat der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens Zeit, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen (§ 558b Abs. 2, Satz 1, BGB)
  4. Wirksamwerdung
    Der Mieter muss die neue Miete mit Beginn des 3. Monats zahlen, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlanges folgt (§ 558b Abs. 1, Satz 1)
  5. Klagefrist
    Stimmt der Mieter innerhalb der Überlegungsfrist nicht zu oder meldet sich nicht, kann der Vermieter ihn auf Zustimmung verklagen. Die Klage ist längstens bis zum Ablauf des 5. Monats, nachdem der Mieter das Mieterhöhungsverlangen erhalten hat, möglich (§ 558b, Abs. 2, Satz 2 BGB).

Eine Zeit lang war die Teilinklusivmiete bei Vermietern sehr beliebt. Hier werden einige Kostenarten aus dem Katalog der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt und jährlich mit den vom Mieter darauf geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet, der andere Teil ist mit der Miete abgegolten, hierüber erfolgt also keine Abrechnung. In den weitaus meisten Fällen wurden hierbei die Grundbesitzabgaben der Städte und Gemeinden - Grundsteuer, Straßenreinigung, Abfallbeseitigung, Abwasser - in die Teilinklusivmiete eingerechnet. Schwierigkeiten bereitet vielen Vermietern die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Ein Mieterhöhungsverlangen mit Berufung auf die Vergleichsmiete liegt vor, wenn ein Vermieter sich bei der Mieterhöhung auf die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt oder Gemeinde in der die Wohnung liegt, bezieht. Hierbei kann ein Vermieter sich auf einen Mietspiegel, die Angabe von Vergleichswohnungen, eine Mietdatenbank oder ein Sachverständigengutachten berufen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 558 BGB "Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete." Man achte auf das Wörtchen "bis", eine Mieterhöhung über die Vergleichsmiete ist nämlich nicht erlaubt.

Bei der Indexmietvereinbarung (§ 557b BGB) bemisst sich die Mieterhöhung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (heute Verbraucherpreisindex), der vom Statistischen Bundesamt monatlich/jährlich festgestellt wird. Ein Rechenbeispiel finden sie weiter unten.

Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet der Nettomieten ausweist, ist anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen.

aktuelle Urteile

Energieausweis: Mieter müssen Verbrauchsdaten mitteilen

Die Mieter eines Einfamilienhauses rechneten den Energiebezug direkt mit ihrem Energielieferanten ab. Zur Erstellung eines Energieausweises auf der Basis des Verbrauchs benötigte der Vermieter die Verbrauchswerte der letzten drei Jahre seiner Mieter und bat um Mitteilung der Verbräuche. Die Mieter weigerten sich jedoch aus Gründen des Datenschutzes die Werte zu nennen. Das geht nicht, urteilte das Landgericht Karlsruhe. Es ordnete die Mitteilung der Verbrauchsdaten den Nebenpflicht aus dem Mietvertrag zu, datenschutzrechtliche Probleme ergäben sich aus einer Preisgabe der Verbräuche nicht (LG Karlsruhe, 20.02.2009, 9 S 523/08).

Link zur aktuellen Betriebskostenverordnung

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