Ein Makler, der vom Vermieter beauftragt wurde, Besichtigungstermine für den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie zu organisieren, hat keine eigenen Rechte gegenüber dem Mieter, die über die Rechte des Vermieters hinausgehen. Der Makler kann nur im Namen des Vermieters handeln und muss sich an die gleichen rechtlichen Vorgaben halten. Das bedeutet, dass Besichtigungstermine rechtzeitig angekündigt und mit dem Mieter abgestimmt werden müssen. Der Mieter hat weiterhin das Recht, Besichtigungen zu verweigern oder Bedingungen dafür zu stellen, solange diese angemessen sind.

 

Ein gutes Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist ein echter Glücksfall für beide Seiten. Im idealen Fall sind beide Parteien über viele Jahre miteinander verbunden und begegnen sich im Alltag und bei Fragen rund um die Mietsache mit Respekt und juristischer Korrektheit.

gerichtshammer 1Nicht immer lassen sich Konflikte zwischen Mieter und Vermieter außergerichtlich ausräumen. Quelle: https://pixabay.com/de/photos/hammer-b%C3%BCcher-gesetz-gericht-719066/

Obwohl die Anzahl an Rechtsstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern gesunken ist, landen immer noch viele Fälle „vor dem Kadi“. Dabei zeigt sich, dass sich die Streitthemen oft wiederholen. Wir verraten, worüber vor deutschen Gerichten besonders häufig gestritten wird.

fahrradreparatur in einer garagestock.adobe.com © rh2010

Sofern der Vermieter zustimmt, muss eine Garage nicht zwingend (nur) ein Unterbringungsort für Fahrzeuge und deren spezifisches Zubehör sein. Aufgrund ihrer Architektur ist sie unter anderem eine hervorragende Ausgangsbasis für eine Heimwerker-Werkstatt. Allerdings ist die Zustimmung des Besitzers nur der erste von vielen Schritten, die notwendig sind, bevor eine Garage tatsächlich als taugliche Hobbywerkstatt genutzt werden kann. Zudem kann es nötig werden, für die dabei nötigen Arbeiten ebenfalls immer wieder die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.


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Der Fall: Die Kläger waren vom 1. November 2001 bis zum 31. Mai 2004 Mieter einer Eigentumswohnung. Im Mietvertrag waren einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten festgelegt. Nach Ende des Mietverhältnisses zahlte der Vermieter auf die geleistete Kaution in Höhe von 1.360 EUR einen Teilbetrag von 400 EUR zurück. Hinsichtlich des Restbetrags rechnete er mit - der Höhe nach unstreitigen - Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 auf.

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