Die Räumungsklage ist die letzte Chance für den Vermieter, wenn es um die Räumung von Wohnraum geht. Erst nach einem gerichtlichen Urteil hält er einen Räumungstitel in Händen, mit dem er die Räumung des Wohnraums erzwingen kann.
Die Räumungsklage ist die letzte Chance für den Vermieter, wenn es um die Räumung von Wohnraum geht. Erst nach einem gerichtlichen Urteil hält er einen Räumungstitel in Händen, mit dem er die Räumung des Wohnraums erzwingen kann.
Eigentlich eine klare Sache: Ist das Mietverhältnis ohne Wenn und Aber beendet, muss der Mieter die Wohnung geräumt an den Vermieter zurückgeben. Tut er das nicht, steht dem Vermieter bis zum endgültigen Auszug und Rückgabe der Wohnung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder eine Miete zu, die für vergleichbare Wohnungen ortsüblich ist: die Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB).
Ist dem Vermieter die vereinbarte Miete zu gering, stellt sich die Frage, was eine "ortsübliche Miete" ist, die Miete,
Ein überquellender Briefkasten, ausbleibende Mieten und die Angehörigen melden den Mieter als vermisst. Eine unschöne Situation für jeden Vermieter - was also tun? Das fragte sich auch eine Vermieterin aus Wiesbaden nachdem die Mieten für die Monate März und April nicht gezahlt worden waren.
Weigert sich ein Mieter trotz Kündigung des Mietverhältnisses, die Wohnung zu verlassen, so muss der Vermieter ein Räumungsurteil erwirken. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann er dann einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der Wohnung beauftragen. Dabei muss er unbedingt darauf achten, dass das Räumungsurteil neben dem eigentlichen Mieter auch andere relevante im Haushalt lebende Personen erfasst. Das können beispielsweise der Ehepartner oder die volljährigen Kinder sein.
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