Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist eine der häufigsten Streitfragen im deutschen Mietrecht. Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn er die Wohnung für sich, Angehörige seiner Familie oder Mitglieder seines Haushalts benötigt. Für betroffene Mieter ist eine solche Kündigung zunächst mit Verunsicherung behaftet. Sie greift doch in die eigene Lebensplanung ein. Doch das Gesetz kennt zahlreiche Voraussetzungen, Fristen und Schutzvorkehrungen, damit Eigenbedarf nicht zum Vorwand für eine Kündigung wird.
Voraussetzungen für eine wirksame Eigenbedarfskündigung
Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, Angehörige seiner Familie oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Bundesgerichtshof verlangt dafür einen nachvollziehbaren und einleuchtenden Grund. Eine pauschale Begründung ist nicht ausreichend. In dem Kündigungsschreiben muss der Vermieter die begünstigte Person eindeutig benennen und klar zu erkennen geben, weshalb er die Wohnung benötigt (z. B. wegen Familiengründung, wegen Arbeitsplatzwechsels, wegen Verlust der bisherigen Wohnung). Bei Streitigkeiten prüfen die Gerichte diese Angaben sehr genau, unklare oder sich widersprechende Angaben führen häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung.
In der Praxis beginnen viele betroffene Mieter parallel zur rechtlichen Klärung mit der Wohnungssuche. Dabei ist es von Vorteil, sich im lokalen Markt auszukennen. Ein Immobilienmakler in Neu-Isenburg kann beispielsweise die Verfügbarkeit von Wohnungen im Kreis Offenbach kennen und wertvolle Hinweise zu Mietpreisen und Verfügbarkeiten geben. In angespannten Wohnungsmärkten kann eine solche Unterstützung Zeit sparen, insbesondere wenn die Kündigungsfrist bereits läuft.
Fristen und Formvorschriften
Die Fristen und Formvorschriften für die Kündigung hängen von der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses ab und sind in § 573c BGB festgelegt. Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Liegt die Mietzeit zwischen fünf und acht Jahren, erhöht sich diese Frist auf sechs Monate. Bei Mietverhältnissen, die länger als acht Jahre bestehen, ist eine Frist von neun Monaten einzuhalten.
Die Kündigung muss formell schriftlich erfolgen und muss eigenhändig vom Vermieter unterzeichnet sein. E-Mails, SMS oder Faxe genügen diesen Anforderungen nicht. Sollte die Begründung fehlen oder zu ungenau sein, könnte die Kündigung als ungültig erachtet werden. Mieter sollten ein erhaltenes Kündigungsschreiben gründlich überprüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat von einem Mieterverein oder einer auf Mietrecht spezialisierten Kanzlei einholen.
Ein häufiger Fehler besteht darin, dass die Bedarfsperson unklar benannt wird. Nannte der Vermieter lediglich "ein Familienmitglied" ohne genauere Angaben wie Namen oder Verwandtschaftsgrad, ist dies nach der gängigen Rechtsprechung nicht ausreichend. Auch wenn der Vermieter nach Ablauf der Kündigungsfrist zusätzliche Informationen zur Begründung liefert, wird dies normalerweise von Gerichten nicht akzeptiert. Mieter können solche formalen Mängel anführen, wenn sie die Gültigkeit einer Kündigung in Frage stellen.
Widerspruchsrecht und Härtefallregelung
Den Mietern stehen bestimmte Rechte gegenüber einer Eigenbedarfskündigung zu. Nach § 574 BGB können sie Widerspruch einlegen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für sie oder ihre Angehörigen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zu den Härtegründen zählen unter anderem fortgeschrittenes Alter, schwere Krankheiten, Schwangerschaft oder das Fehlen von angemessenem Ersatzwohnraum. Auch eine lange Mietdauer kann in die Überlegungen der Gerichte einfließen.
Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses beim Vermieter eingereicht werden. Die Gerichte prüfen daraufhin die Interessen beider Parteien. Der Deutsche Mieterbund dokumentiert regelmäßig Fälle, in denen Gerichte zugunsten von Mietern entschieden haben, etwa wenn kein passenden Ersatzwohnraum gefunden werden konnte oder die gesundheitlichen Auswirkungen eines Umzugs zu stark waren.








