1. Ist die Zahlung einer Mietkaution gesetzlich vorgeschrieben?

Ein Vermieter hat nur dann Anspruch auf Zahlung einer Kaution, wenn dies mietvertraglich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde. § 551 Abs. 1 BGB bringt dies deutlich zum Ausdruck. Wurde nichts vereinbart, muss auch nichts gezahlt werden. Auch nicht nachträglich (§ 551 Abs. 1 BGB).

moderne mietwohnungsanlage nach verkaufEin gar nicht so seltener Fall: Ein Mieter zieht ein, die Jahre vergehen und das Haus wechselt unter Umständen mehrmals den Eigentümer. Oftmals geht die Mietsicherheit bei dieser Übergabekette „verloren“. Kommt es zur Wohnungskündigung, verweigert der aktuelle Eigentümer dann die Rückzahlung der Kaution mit der Begründung, das Geld nie erhalten zu haben, der Mieter solle sich doch an seinen Vor- oder Vorvorgänger wenden.    

mieter prüft die bedingungen einer kautionsversicherungDas Prinzip ist einfach: Der Mieter zahlt die Kaution nicht mehr an den Vermieter, sondern händigt ihm die Bürgschaft einer Kautionskasse (in der Regel ein Versicherungsunternehmen oder eine Bank) aus. Im Gegenzug schließt der Mieter mit eben dieser Kautionskasse einen Bürgschaftsvertrag und zahlt ihr eine jährliche Gebühr, auf daß die Kasse in Höhe der vereinbarten Kautionssumme gegenüber dem Vermieter bürgt. Doch ist diese Form der Bürgschaft auch ein gutes Geschäft für den Mieter? Hier ein paar häufige Irrtümer.

 

Urteile

Kaution in einem Betrag bezahlt, Geld zurück?

Laut Gesetz hat der Mieter das Recht, die Kaution in drei Raten an den Mieter zu zahlen. Doch was passiert, wenn Mieter und Vermieter vertraglich vereinbaren, dass die Kaution in einem Betrag zu Beginn des Mietverhältnisses zu überweisen ist. Kann der Mieter die gesamte Kaution zurückverlangen, wenn im bewußt wird, dass diese Klausel im Mietvertrag unwirksam ist.

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