Die Energiewende im Gebäudebereich wirkt oft zäh. Mal geht es um das Gebäudeenergiegesetz, mal um Förderbedingungen, mal um die Frage, ob eine Wärmepumpe im Altbau überhaupt sinnvoll ist. Doch neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen: Im Neubau hat sich längst etwas verschoben.
Das sogenannte Heizungsgesetz sorgt weiterhin für Unsicherheit bei Vermietern. Während das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) klare Vorgaben enthält, plant die Bundesregierung bereits eine grundlegende Reform. Doch was gilt heute – und was ist nur politisch angekündigt?
Mietrechtsänderung 2026: Das plant die Bundesregierung für Indexmieten, möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietungen
Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete beschlossen. In den Medien läuft das Vorhaben teilweise unter dem Stichwort „Mietrecht II“. Für Mieterinnen und Mieter soll der Schutz verbessert werden. Für Vermieter bedeutet der Entwurf vor allem: mehr Vorgaben, mehr Transparenzpflichten und einige neue Grenzen bei Vertragsgestaltungen, die in angespannten Wohnungsmärkten bisher als Ausweichroute genutzt wurden.
Wichtig ist aber: Das Gesetz gilt noch nicht. Der Kabinettsbeschluss ist nicht das Ende, sondern erst ein wichtiger Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf muss nun durch Bundestag und Bundesrat. Dabei können sich einzelne Regelungen noch ändern.
Auch Mieter und Mieterinnen, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, sollen gegenüber ihrem Vermieter Anspruch auf anteiligen Ersatz der Kohlendioxidkosten haben, beginnend mit der Abrechnungsperiode 2023. Dies gilt für:
Nutzer eine Gasetagenheizung, die direkt mit einem Gasversorger einen Liefervertrag abgeschlossen haben,
für das Heizen mit Heizöl, wenn der Mieter – zum Beispiel in einem Einfamilienhaus – den Öltank auf eigene Rechnung befüllt oder
Mieter, mit einem sogenannte Direct- oder Full-Contracting, bei dem die Wärmelieferung aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages zwischen dem Contractor und dem Mieter erfolgt.
Zum 01.12.2021 trat eine Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft. Im Focus der Neuregelung standen die Fernablesbarkeit der Messgeräte, die Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung und die umfangreichere Bereitstellung von Informationen für die Nutzer.