Wenn sie die Mietwohnung nach Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter übergeben, kann es passieren, dass der Vermieter Schadensersatzansprüche anmeldet, wenn die Mietsache Mängel aufweist. Die Verjährungsfrist für den Vermieter auf Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beträgt sechs Monate (§548 BGB). Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Vermieter die Wohnung zurückerhält. Für den Mieter beginnt sie mit dem Ende des Mietverhältnisses.

Beispiel: Nehmen wir an, das Mietverhältnis wurde zum 31. März gekündigt. Sie übergeben dem Vermieter die Mietwohnung schon ein paar Tage vor dem offiziellen Mietende, nämlich am 05. März. Der Vermieter hat ab dem 05. März nun sechs Monate Zeit eventuelle Schadensersatzansprüche anzumelden. Für sie als Mieter beginnt die Verjährungsfrist ab dem 31. März zu laufen, die verfrühte Rückgabe bleibt bei der Berechnung der Verjährungsfrist unberücksichtigt.

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Leere Wohnung vor der AbnahmeIm eigenen Zuhause – auch wenn es nur zu Miete ist – möchte sich jeder wohl fühlen. Wenn dann noch der Kontakt mit dem Vermieter reibungslos verläuft, kann es kaum besser sein. Doch aus verschiedensten Gründen wird ein Umzug womöglich dennoch notwendig. Sei es, weil sich Nachwuchs anbahnt und die bisherige Wohnung zu klein ist, weil der Wohnort aufgrund eines neuen Arbeitsplatzes verlegt werden muss oder weil es in Zukunft endlich das Eigenheim sein soll. Ein Umzug ist ohnehin ein anstrengender Akt, bei dem viel bedacht werden muss. Wenn es dann aber auch noch zum Streit mit dem bald ehemaligen Vermieter kommt, steigt der Stressfaktor ungemein. Im Nachfolgenden soll erläutert werden, was für Reibereien bei einem Auszug zwischen Mieter und Vermieter entstehen können und wie diese sich aus der Welt schaffen lassen können.

Wir werden von Eigentümern immer wieder gefragt, wie viele Fliesen oder Fugen ein Mieter im Bad anbohren darf und wann er sich schadenersatzpflichtig macht. Wir können dann nur immer entgegen, dass es keine „Bohrklausel“ gibt, die besagt, dass X Löcher in Badfliesen oder Fugen vom Vermieter noch hinzunehmen sind. Die Rechtsprechung schaut auf den Einzelfall!

Als abschreckendes Beispiel für das angebliche Laissez–faire der Gerichte wird von Vermieterseite gerne das Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2001 angeführt (Az. 307 S 50/01), das 32 Dübellöcher im Bad für zulässig hielt. In diesem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vermieter keinerlei (!) Sanitärgegenstände angebracht hatte, hierfür musste der Mieter sorgen.

aktuelle Urteile

Wohnwertverbesserungen fließen nicht in die Mieterhöhung

Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat oder die Parteien eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen haben; hierzu genügt es nicht, dass sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags zum Einbau der Ausstattung verpflichtet hat (BGH, Urteil vom 7. 7. 2010 - VIII ZR 315/09).

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