Sie haben in den letzten Jahren in Ihre Mietwohnung investiert – ein neues Bad, eine moderne Elektroinstallation oder hochwertiger Bodenbelag. Nun steht eine Neuvermietung an. Doch wie viel Miete dürfen Sie verlangen? Greift die Mietpreisbremse trotz der Modernisierungen? Und wie genau berechnet sich die zulässige Mieterhöhung? Dieser Artikel erklärt, welche Regeln laut § 556e Abs. 2 BGB gelten und wie Sie als Vermieter rechtssicher handeln.

Bitte denken sie daran, die Mietpreisbremse greift nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Die Landesregierungen sind ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Prüfen sie daher, ob eine Mietpreisbremse von ihrer Landesregierung für ihre Stadt oder Gemeinde verordnet wurde. Auskünfte zur ihrer Stadt oder Gemeinde erhalten sie bei den Wohnungsämtern. Die Mietpreisbremse hat nichts mit der Kappungsgrenze im Falle einer Mieterhöhung zu tun. Die Kappungsgrenze soll den Mieter davor schützen, dass die Miete auch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete im Falle einer Mieterhöhung allzu rasch erhöht wird.

aktuelle Urteile

Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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