Eine Vermieterin prüft einen Mietvertrag hinsichtlich der Miethöhe

Die Mietpreisbremse gehört seit 2015 zu den wichtigsten mietrechtlichen Instrumenten gegen überteuerte Mieten in Ballungszentren. Die Idee ist einfach: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einer Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Was sich in der Theorie klar anhört, ist in der Praxis viel komplizierter. Unübersichtliche Ausnahmen, Formfehler und mangelhafte Datenlage führen dazu, dass viele Mieter zu Unrecht Ansprüche versäumen, die ihnen zustehen.

Sie haben in den letzten Jahren in Ihre Mietwohnung investiert – ein neues Bad, eine moderne Elektroinstallation oder hochwertiger Bodenbelag. Nun steht eine Neuvermietung an. Doch wie viel Miete dürfen Sie verlangen? Greift die Mietpreisbremse trotz der Modernisierungen? Und wie genau berechnet sich die zulässige Mieterhöhung? Dieser Artikel erklärt, welche Regeln laut § 556e Abs. 2 BGB gelten und wie Sie als Vermieter rechtssicher handeln.

Bitte denken sie daran, die Mietpreisbremse greift nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Die Landesregierungen sind ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Prüfen sie daher, ob eine Mietpreisbremse von ihrer Landesregierung für ihre Stadt oder Gemeinde verordnet wurde. Auskünfte zur ihrer Stadt oder Gemeinde erhalten sie bei den Wohnungsämtern. Die Mietpreisbremse hat nichts mit der Kappungsgrenze im Falle einer Mieterhöhung zu tun. Die Kappungsgrenze soll den Mieter davor schützen, dass die Miete auch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete im Falle einer Mieterhöhung allzu rasch erhöht wird.

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