Wurde für ihre Gemeinde oder Stadt ein „angespannter Wohnungsmarkt“ erkannt und somit die Mietpreisbremse eingeführt, ist der Mietpreis für Bestandswohnungen zunächst auf 110% der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt (BGB 556d, Abs. 1). Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Vormiete schon darüber lag, Modernisierungen durchgeführt wurden oder sogar eine umfassende Modernisierung der Bestandsimmobilie stattfand. Doch, welche Mieterhöhungen dürfen berücksichtigt werden. Und was ist mit Mietminderungen aufgrund von Wohnungsmängeln?
Da die bisherige Mietpreisbremse ein zahnloser Tiger war, beschloss das Bundeskabinett am 05. September einige Änderungen, die Anfang 2019 in Kraft treten sollen. Ein Vermieter, der eine aufgrund einer der Ausnahmen von den Regelungen der Mietpreisbremse zulässige höhere Miete fordert, muss den Mieter bereits vor Abschluss des Mietvertrags Auskunft darüber geben, dass eine solche Ausnahme vorliegt. Möchte ein Vermieter sich also hinsichtlich der Zulässigkeit der Miethöhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder später, beispielsweise auf die Vormiete berufen, muss er dem Mieter die Höhe der Vormiete zum Zeitpunkt eines Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses mitteilen. Zudem ist der Vermieter nun in der Beweispflicht.