Da die bisherige Mietpreisbremse ein zahnloser Tiger war, beschloss das Bundeskabinett einige Änderungen, die zum 1. Januar 2019 in Kraft traten. Ein Vermieter, der eine aufgrund einer der Ausnahmen von den Regelungen der Mietpreisbremse zulässige höhere Miete fordert, muss den Mieter bereits vor Abschluss des Mietvertrags Auskunft darüber geben, dass eine solche Ausnahme vorliegt. Möchte ein Vermieter sich also hinsichtlich der Zulässigkeit der Miethöhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder später, beispielsweise auf die Vormiete berufen, muss er dem Mieter die Höhe der Vormiete zum Zeitpunkt eines Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses mitteilen. Zudem ist der Vermieter nun in der Beweispflicht.