Eine Eigenbedarfskündigung ist für den Mieter immer eine unschöne Angelegenheit. Kommt es zur Kündigung, steht oft das Thema Ersatzwohnung im Raum, hier muss zwischen

  1. einer zum Kündigungszeitpunkt frei stehenden Wohnungen,
  2. einer während der Kündigungfrist frei werdenden Wohnungen und
  3. einer frei werdende Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist
    unterschieden werden.

Jahrelang hat der Bundesgerichtshof das Recht des Vermieters auf angemessene Verwertung seines Eigentums herangezogen, um Kündigungen von Wohnraummietverträgen auch dann zu ermöglichen, wenn der Eigentümer die Wohnräume anschließend beruflich verwenden will. In dem Rechtsstreit, den der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 45/16 zu entscheiden hatte, stand dem Interesse des Mieters, der die umkämpfte Wohnung seit mehr als 30 Jahren bewohnt hatte, das Interesse des neuen Vermieters gegenüber, die Wohnräume geschäftlich zu nutzen, weil er im selben Haus bereits Geschäftsräume eingerichtet hatte. Der Eigentümer führte an, dass Erweiterungsbedarf bestehe, den er nur durch den Ankauf der an den späteren Beklagten vermieteten Wohnung decken könne. Ausweichräume stehen ihm nicht zur Verfügung.

Urteile

Eigenbedarf, keine Ansprüche nach Vergleich

Schließen Mieter und Vermieter einen Vergleich nach einer Eigenbedarfskündigung, kann der Mieter anschließend keine Ansprüche mehr geltend machen. Dies gilt auch, wenn sich die Kündigung später als unberechtigt erweist. Grundätzlich haben Mieter zwar einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Eigenbedarfskündigung vorgetäuscht ist, ein Vergleich kommt jedoch einem Schlussstrich gleich befand das Amtsgericht München (474 C 19752/11), Ansprüche können danach nicht mehr geltend gemacht werden.

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