Im April 2019 wird sich der BGH in zwei Verfahren näher mit den Voraussetzungen der Sozialklausel in §§ 574 ff. BGB (Eigenbedarf) befassen. Die zu verhandelnden Fälle können sie hier nachlesen.
Im April 2019 wird sich der BGH in zwei Verfahren näher mit den Voraussetzungen der Sozialklausel in §§ 574 ff. BGB (Eigenbedarf) befassen. Die zu verhandelnden Fälle können sie hier nachlesen.
Eine Eigenbedarfskündigung ist für den Mieter immer eine unschöne Angelegenheit. Kommt es zur Kündigung, steht oft das Thema Ersatzwohnung im Raum, hier muss zwischen
Jahrelang hat der Bundesgerichtshof das Recht des Vermieters auf angemessene Verwertung seines Eigentums herangezogen, um Kündigungen von Wohnraummietverträgen auch dann zu ermöglichen, wenn der Eigentümer die Wohnräume anschließend beruflich verwenden will. In dem Rechtsstreit, den der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 45/16 zu entscheiden hatte, stand dem Interesse des Mieters, der die umkämpfte Wohnung seit mehr als 30 Jahren bewohnt hatte, das Interesse des neuen Vermieters gegenüber, die Wohnräume geschäftlich zu nutzen, weil er im selben Haus bereits Geschäftsräume eingerichtet hatte. Der Eigentümer führte an, dass Erweiterungsbedarf bestehe, den er nur durch den Ankauf der an den späteren Beklagten vermieteten Wohnung decken könne. Ausweichräume stehen ihm nicht zur Verfügung.
Wohl aufgrund von Feuchtigkeit hatte sich ein schmaler Streifen des makellosen Parketts vor der Balkontür dunkel verfärbt. Als der Vermieter sich weigerte den Schaden beheben zu lassen, kürzte der Mieter die Mietzahlung um 5%. Vor dem Münchener Amtsgericht (474 C 2793/12) hatte er damit keinen Erfolg. Kleinteilige Holzverfärbungen sind hinzunehmen und stellen keinen Grund für eine Mietminderung dar.