Kündigungsfrist des Mieters

Den in Deutschland üblichen unbefristeten Mietvertrag kann ein Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Eine länger vereinbarte Kündigungsfrist ist unwirksam (§ 573c BGB).

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Ein Vermieter kann ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis nur dann ordentlich (mit der gesetzlichen Frist, 573c BGB) kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Hierzu zählen: Vertragspflichtverletzungen, Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung. Die Kündigung muss die vom Vermieter geltend gemachten Gründe deutlich erkennen lassen.

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Ist der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen (z.B. Mai und Juni) mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete oder bei zwei nicht aufeinanderfolgenden Terminen (z.B. Mai und September) mit zwei Mietzahlungen im Rückstand, kann der Vermieter außerordentlich fristlos, landläufig "fristlos", kündigen.

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Die Kündigungserklärung von Mieter oder Vermieter zu einem unbefristeten Wohnraummietverhältnis muss ihren Empfänger spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen, damit der laufende Monat noch mitzählt (Karenzzeit oder Karenzfrist).

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Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man als Mieter Kündigungsfristen verkürzen kann, wenn man drei Nachmieter stellt. Dies gilt grundsätzlich nur in den Fällen, in denen dies vertraglich vereinbart wurde. Aber auch dann zählt nur das, was in der Nachmieterklausel ausdrücklich geregelt ist.


kuendigung 2stock.adobe.com © DDRockstarWenn die Beziehung zwischen Eheleuten oder Partnern einer Lebensgemeinschaft endet und die Parteien sich trennen ist einiges zu klären, gegebenenfalls auch, was mit der zuvor gemeinsam bewohnten Mietwohnung geschieht. Wollen beide Parteien ausziehen, ist der Sachverhalt einfach: Der Mietvertrag wird gekündigt, die Wohnung wird fristgerecht übergeben und die Mietkaution erhält die Partei, die sie gezahlt hat.


 ruecknahme wohnungskuendigung mieterDer Widerruf der Wohnungskündigung durch den Mieter muss schnell erfolgen. Sonst gilt die Kündigung ohne Wenn und Aber! | stock.adobe.com © ponsulak

Wenn Sie als Mieter die Kündigung rückgängig machen möchten, müssen Sie schnell sein. Ein Widerruf ist nur wirksam, wenn er vorher oder zeitgleich mit der Kündigung beim Vermieter eingeht (§ 130 BGB)Doch was passiert, wenn der Widerruf zu spät ankommt? Welche Versandart ist die sicherste? Hier sind die wichtigsten Fakten.


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Ein Vermieter kann einen unbebefristeten Wohnraummietvertrag nur in sehr engen Grenzen kündigen, hierzu gehört u.a. die Verwertungskündigung. Bei der Verwertungskündigung geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Eigentümer durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert wird und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen. Die Möglichkeit, durch eine Neuvermietung eine höhere Miete zu erzielen, fällt jedoch nicht unter die Verwertungskündigung. 


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Bei einem Kündigungsverzicht oder Kündigungsauschluss schließen die Vertragsparteien im Mietvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages für eine bestimmte Zeit aus.  Solange Mieter oder Vermieter keinen Anlass geben, der eine Kündigung rechtfertigt, sind beide Mietvertragsparteien also vor Kündigungen gut geschützt.

Um einen Mietvertrag vor Ablauf des Kündigungsausschlusses zu beenden, kommen für den Mieter sechs Möglichkeiten in Betracht:

 

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Durch den Ausgleich der Mietrückstände ist die fristlose Kündigung zwar vom Tisch, aber die ordentliche Kündigung steht noch im Raum | Bild von Gerd Altmann auf Pixabay Kündigt ein Vermieter seinem Mieter fristlos, weil er mit den Mietzahlungen in Verzug ist, lässt der nachträgliche Ausgleich...

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Wenn ein Mieter die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung über Monate hinweg nicht begleicht, fragen sich viele Vermieter, ob sie das Mietverhältnis kündigen können. Besonders dann, wenn der offene Betrag eine erhebliche Summe erreicht. Doch ist in einem solchen Fall eine fristlose...

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Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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