Augen auf bei der Wohnfläche! So messen sie richtig!

Vertrauen ist gut, Nachmessen ist besser. Das gilt zumindest für die Wohnfläche der eigenen vier Wände. Oft rechnen Verkäufer oder Vermieter mehr in die Wohnfläche ein als erlaubt. Mit teuren Folgen für den Kunden. Denn der muss Miete oder einen Kaufpreis für eine Wohnfläche zahlen, über die er in Wahrheit nicht verfügt. Nachmessen kann also lohnen.

Ein Mieter hat je nach Größe der Wohnflächenabweichung laut Bundesgerichtshof unterschiedliche Ansprüche gegenüber seinem Vermieter.

Doch aufgepasst: Nicht immer weisen unterschiedliche Ergebnisse auf falsche Berechnungen hin. Denn auch der verwendete Berechnungsmodus bestimmt die Wohnfläche. Die Werte in folgenden Tabelle gelten für Wohnungen, die nach der Wohnflächenverordnung berechnet wurden. Sie ist aber nur für öffentlich geförderten Wohnungsbau bindend. Die Gerichte wenden sie zwar auch für den frei finanzierten Wohnungsbau an, aber nur, wenn im Mietvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist – etwa die DIN 277 oder DIN 283. Balkon-Grundflächen zum Beispiel werden nach der DIN 277 voll in die Nutzfläche eingerechnet, nach der Wohn­flächenverordnung in der Regel aber nur zu einem Viertel.

Was gehört zur Wohnfläche?

RaumAnrechnung
Keller Nein
Waschküchen Nein
Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung Nein
Garagen Nein
Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und WC, Kinderzimmer Ja
Flur Ja
Treppenhaus Nein
Unbeheizter Wintergarten zu 50%
Beheizter Wintergarten Ja
Balkon oder Terrasse In der Regel 25 Prozent. Bei besonders guter Ausstattung oder Lage 50 Prozent. Bei besonders schlechter Lage unter 25 Prozent.
Flächen unter Dachschrägen oder in anderen Raumteilen mit Höhen unter 2 Metern, z. B. unter Treppen Grundflächen unter 1 Meter Höhe werden nicht angerechnet, zwischen 1 und 2 Meter Höhe zu 50 Prozent
Schornsteine, Vormauerungen, Pfeiler über 1,50 Meter, aber mit mehr als 0,1 Quadratmeter Fläche Nein
Angaben gemäß Wohnflächenverordnung

Tipps für Mieter und Wohnungskäufer

Messen Sie nach, wenn Sie den Eindruck haben, dass die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche nicht stimmt. Denn die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag ist keine unverbindliche Zahl. Das können Sie mithilfe der Tabelle selbst durchführen. Bei komplizierten Grundrissen sollten Sie einen Architekten oder Ingenieur beauftragen.

Es fehlen im Mietvertag Angaben zur Wohnfläche? In diesem Fall müssen sie auf die erste Betriebskostenabrechnung warten. Spätestens hier muss der Vermieter angeben, von welcher Wohnfläche er ausgeht. Die Wohnfläche ist der gesetzlich vorgeschriebene Umlageschlüssel für Betriebskosten, aber nur dann, wenn Sie mit dem Vermieter nicht ausdrücklich andere Verteilungsschlüssel - z.B. nach Personen/Tagen - vereinbart haben.

Eine weitere Möglichkeit zur Kontrolle der Wohnungsgröße besteht dann, wenn Ihr Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen schickt. Sie müssen überprüfen können, ob die neue Miete die ortsübliche Miete nach dem Mietspiegel überschreitet oder nicht. Dafür benötigen sie aber Angaben zur Wohnungsgröße, um den Quadratmeterpreis berechnen zu können.

Auch Wohnungskäufer sollten nicht blind den Angaben des Verkäufers vertrauen. Aufteilungsplan und Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft geben Auskunft über die dingliche Aufteilung des Gebäudes und der Wohnung.

 

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Bei Neuanmietung oder Kauf sollten Sie eine Berechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) in den Miet- oder Kaufvertrag aufnehmen. In der Regel ist die Verordnung für Sie als Käufer und Mieter am günstigsten. Steht nichts anderes im Vertrag, gehen auch die Gerichte meist von der WoFlV aus und auch Sie können sie als Maßstab heranziehen.

Vergleichen Sie Haus- oder Wohnungsangebote, die nur einheitlich nach der Wohnflächenverordnung oder nur einheitlich nach der DIN 277 berechnet sind.

Vetrauen Sie beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses nicht den Prospektangaben. Lassen Sie sich immer eine detaillierten Berechnungsnachweis vorlegen. In ihm steht die Größe jedes Raumes und nach welcher Methode vermessen wurde.


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