Beim Auszug aus einer Wohnung gibt es kaum ein Thema, das häufiger zu Streit führt als Bohr- und Dübellöcher. Über Jahre werden Lampen, Regale oder Bilder aufgehängt – und beim Auszug stellt sich die Frage: Muss der Mieter die Löcher wieder verschließen, auch wenn im Mietvertrag keine wirksame Schönheitsreparaturklausel steht?








