Grundsätzlich gilt im Mietrecht: Vor einer Kündigung soll der Mieter die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten zu ändern. Dieses Leitbild spiegelt sich in der Abmahnung wider. Sie ist jedoch kein Selbstzweck. Das Gesetz kennt ausdrücklich Situationen, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist. Die maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür ist § 543 Abs. 3 BGB.










