Das sogenannte Heizungsgesetz sorgt weiterhin für Unsicherheit bei Vermietern. Während das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) klare Vorgaben enthält, plant die Bundesregierung bereits eine grundlegende Reform. Doch was gilt heute – und was ist nur politisch angekündigt?
Achtung: Noch kein neues Gesetz Die geplanten Änderungen sind derzeit noch kein geltendes Recht. Es handelt sich um eine politische Einigung der Koalition. Ein Gesetzentwurf muss erst noch vom Kabinett beschlossen und anschließend im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
1. Aktuelle Rechtslage: Das gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Die Betriebskostenabrechnung ist ein Dauerbrenner im Mietrecht. Vermieter müssen jährlich abrechnen, Mieter sollen die Abrechnung nachvollziehen können, und am Ende steht häufig eine Nachzahlung, die niemand besonders gern überweist.
Das klingt zunächst nach Tabellenarbeit: Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Mietanteil, Vorauszahlungen, Saldo. In der Praxis beginnt der Streit aber oft an ganz anderen Stellen. Darf der Vermieter knapp abrechnen? Muss jeder Zählerstand in der Abrechnung stehen? Was passiert, wenn die WEG-Abrechnung zu spät kommt? Und reicht der Hinweis auf einen Betriebskostenspiegel, um eine Nachzahlung abzuwehren?
Mietrechtsänderung 2026: Das plant die Bundesregierung für Indexmieten, möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietungen
Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete beschlossen. In den Medien läuft das Vorhaben teilweise unter dem Stichwort „Mietrecht II“. Für Mieterinnen und Mieter soll der Schutz verbessert werden. Für Vermieter bedeutet der Entwurf vor allem: mehr Vorgaben, mehr Transparenzpflichten und einige neue Grenzen bei Vertragsgestaltungen, die in angespannten Wohnungsmärkten bisher als Ausweichroute genutzt wurden.
Wichtig ist aber: Das Gesetz gilt noch nicht. Der Kabinettsbeschluss ist nicht das Ende, sondern erst ein wichtiger Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf muss nun durch Bundestag und Bundesrat. Dabei können sich einzelne Regelungen noch ändern.
Für die Eiligen: Die geplante Mietrechtsänderung betrifft vor allem Indexmieten, Kurzzeitmietverträge, möblierte Wohnungen, Schonfristzahlungen bei Mietrückständen, Modernisierungsmieterhöhungen, Belegeinsicht und einzelne Sonderfragen im Wohn- und Gewerberaummietrecht. Noch ist nichts davon geltendes Recht. Vermieter sollten die Entwicklung beobachten, aber bestehende Verträge nicht vorschnell umstellen.
Frau Meier verkauft ihr 10-Parteien-Haus in Münchener Bestlage. Die Kinder sind aus dem Haus, die Verwaltung nervt, und die neue Penthouse-Wohnung in Rom wartet schon. Der Notartermin ist erledigt, der Kaufpreis fließt, irgendwann wird der Käufer im Grundbuch eingetragen.
Nur eine Sache reist Frau Meier gedanklich hinterher: die Betriebskostenabrechnung. Die Mieter haben Vorauszahlungen geleistet, Rechnungen liegen noch nicht vollständig vor, und irgendwann stellt sich die Frage: Wer muss eigentlich abrechnen – Frau Meier als bisherige Eigentümerin oder der neue Eigentümer?
Eine Betriebskostenabrechnung kann Fehler enthalten. Das allein bedeutet aber noch nicht, dass der Mieter eine Nachzahlung sofort verweigern darf. Entscheidend ist, um welche Art von Fehler es geht.
Für Vermieter ist vor allem der Unterschied zwischen formellen und inhaltlichen Fehlern wichtig. Denn davon hängt ab, ob die Abrechnung die Abrechnungsfrist wahrt – oder ob eine Nachforderung nach Fristablauf verloren sein kann.
Eine Betriebskostenabrechnung wirkt auf den ersten Blick wie eine reine Rechenarbeit. Ein paar Rechnungen sammeln, Beträge addieren, Verteilerschlüssel anwenden, Vorauszahlungen abziehen – fertig. Ganz so einfach ist es leider nicht.
Für Vermieter kommt es nicht nur darauf an, dass am Ende rechnerisch ein Betrag herauskommt. Die Abrechnung muss auch nachvollziehbar aufgebaut sein. Der Mieter muss erkennen können, welche Kosten angefallen sind, nach welchem Schlüssel sie verteilt wurden und wie sich sein Anteil berechnet.
Die neue Wohnung ist gefunden, der Mietvertrag liegt auf dem Tisch, die Vorfreude steigt. Und dann kommt der Moment, in dem viele merken: Teuer ist nicht nur die Miete. Teuer ist vor allem der Start.
Denn wer eine Mietwohnung neu bezieht, zahlt oft nicht nur die erste Monatsmiete. Hinzu kommen meist Kaution, Umzug, Möbel, kleinere Anschaffungen und laufende Verträge, die ab dem ersten Tag mitlaufen. Wer das unterschätzt, erlebt schnell einen finanziellen Kaltstart.