Wenn im Sommer tagsüber die Zimmertemperaturen steigen und in der Nacht kaum sinken, fragt sich so mancher Mieter - insbesondere Mieter einer Dachgeschosswohnung -, ob es gesetzliche „Höchsttemperaturen“ für eine Wohnung gibt oder ob ein Vermieter ab einer bestimmten Innentemperatur nicht für einen entsprechenden Sonnenschutz sorgen muss.

Sie haben das Gefühl, dass die Wohnung nicht so groß ist, wie im Mietvertrag angegeben? Dann sollten sie die Angaben zur Wohnungsgröße in ihrem Mietvertrag prüfen und die Wohnung nachmessen. Denn die Wohnflächenangabe in einem Mietvertrag ist kein unverbindlicher Wert, sondern sie ist Teil der vertraglich festgelegten Sollbeschaffenheit der Mietsache (BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03). Im Falle einer Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Fläche kann dies dazu führen, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt.

dieb stiehlt wertsachen aus wohnung kleinBei einem Wohnungseinbruch werden Türen oder Fenster aufgebrochen und oft stark beschädigt. In der Wohnung findet der Inhaber häufig weitere Spuren von Verwüstung. Schubladen wurden gewaltsam geöffnet, Regale umgestoßen und Hausrat liegt, wenn er nicht gestohlen wurde, oft stark beschädigt zwischen den Überresten des Mobiliars. Anders als die emotionalen Verletzungen, die der Einbruch hinterlässt, können materielle Schäden bei entsprechender Vorsorge durch Versicherungen abgemildert werden. Schauen wir uns einmal an, wer für die Beseitigung der Schäden und den Ersatz des Hausrates zuständig ist.

Urteile

Möglicher Eigenbedarf - keine Informationspflicht des Vermieters

Der Vermieter ist weder verpflichtet von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte “Bedarfsvorschau“), noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).

Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJ W 2013, 1596).