Der Fall (BGH, Az. VIII ZR 81/19) betrifft die Mieterhöhung nach umfassenden Modernisierungsmaßnahmen an einer Mietwohnung. Die Vermieter hatten 60 Jahre alte Bauteile (wie Türen, Fenster und Briefkastenanlage) ausgetauscht und eine Heizungsumstellung auf Fernwärme durchgeführt, ohne einen Abzug für Instandhaltungsanteile vorzunehmen, da die Bauteile noch funktionsfähig waren. Die Mieterin klagte dagegen, weil sie die Kostenaufteilung als unangemessen empfand.