Der Fall (BGH, Az. VIII ZR 81/19) betrifft die Mieterhöhung nach umfassenden Modernisierungsmaßnahmen an einer Mietwohnung. Die Vermieter hatten 60 Jahre alte Bauteile (wie Türen, Fenster und Briefkastenanlage) ausgetauscht und eine Heizungsumstellung auf Fernwärme durchgeführt, ohne einen Abzug für Instandhaltungsanteile vorzunehmen, da die Bauteile noch funktionsfähig waren. Die Mieterin klagte dagegen, weil sie die Kostenaufteilung als unangemessen empfand.

 Eine lose Wandsteckdosestock.adobe.com © andrei310

Modernisierungen stellen für viele Mieter ein zweischneidiges Schwert dar. Einerseits möchten die meisten natürlich in einer insgesamt „zeitgenössischen“ Wohnung leben, andererseits jedoch bedeuten Modernisierungen oft langwierige Arbeiten und anschließende – meist rechtmäßige – Mieterhöhungen. Beim Thema Elektroinstallation sollten sich allerdings gerade Mieter von Altbauten glücklich schätzen. Denn hiermit geht meist ein deutliches Sicherheitsplus einher.

Die „Modernisierungsmaßnahme mit nur einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache“ findet sich in § 555c Abs. 4 BGB. Gemeint sind kleine Modernisierungen am Haus oder in den Wohnungen der Mieter und Mieterinnen, die keine hohen Investitionen erfordern und schnell durchgeführt sind. Bekannt sind die Modernisierungen auch als Bagatellmodernisierung oder Bagatellmaßnahme. Doch eine Bagatelle im herkömmlichen Wortsinn sind sie oft nicht. Gerade bei schon etwas in die Jahre gekommenen Objekten kann die Häufung kleiner Modernisierungen für die Mieter im Laufe der Zeit auch zur finanziellen Belastung werden.

Photovoltaik, Mieterstrom + Balkonkraftwerke

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