Falls sie als Vermieter eine Hausverwaltung beschäftigen, werden sie von dieser sicher auch Rechenschaft über die Ausgaben wünschen und nicht darauf vertrauen, dass schon alles seine Ordnung hat. Genau so selbstverständlich hat ein Mieter das Recht, die Belege der Betriebskostenabrechnung einzusehen, um zu prüfen, ob seine Vorauszahlungen auch für die mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten verwendet wurden oder die Bescheinigung nach § 35a EStG vollständig ist. Ein solches Prüfungsrecht wird von den Gerichten allen Mietern nach § 259 BGB zugestanden. Als Vermieter sollten sie also reagieren, wenn der Mieter die Belege einsehen will. Stellen sie sich stur, muss ihr Mieter die Abrechnung nicht akzeptieren und eine evtl. geforderte Nachzahlung nicht bezahlen.