Die Deutschen gelten als Grillweltmeister. Mieter zählen selten darunter, denn ihr Hobby in aller Pracht ausleben dürfen sie im Regelfall nicht. Rund ums Grillen in vermieteten Objekten gibt es fast jährlich neue Streitigkeiten. Ganz besonders trifft es auf die Mieter zu, die nur über einen Balkon verfügen. Hier gelten recht strenge Regelungen. Doch was gilt für Mieter und auf was müssen sie wirklich achtgeben?

grillen auf dem balkonEin Holzkohlegrill auf dem Balkon ist eher problematisch und daher nicht so gern gesehen. Bildquelle: Anselm / Adobe Stock

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer in der Gestaltung seines Gartens frei. Es gibt aber bestimmte Bauten wie Geräteschuppen oder Carports, für die oft eine spezielle Genehmigung notwendig wird. Andere Elemente wie Grills, Heizstrahler oder eine Vogeltränke benötigen hingegen keine Baugenehmigung. Dasselbe gilt für nicht fest verankerte Trampoline, Beleuchtungselemente, Wäschespinnen und Skulpturen. Bei Pools ist die Größe entscheidend. Da es unter Nachbarn immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Gartengestaltung kommt, sind im Folgenden einige Gestaltungselemente aufgeführt, die ohne eine Genehmigung genutzt werden können.

Nachbarn sind manchmal ein richtiges Geschenk des Himmels. Das merkt man vor allem dann, wenn der Nachbar einem mit seinem handwerklichen Geschick unter die Arme greift oder die Post für einen entgegennimmt. Das Gegenteil ist jedoch der Fall, wenn Nachbarn nur nörgeln und man ihnen am liebsten gar nicht mehr erst begegnen möchte.

Wir kennen das Problem aus jeder Wohnungseigentümerversammlung oder auch aus den Beschwerden der Mieter und Mieterinnen. Die eine Hälfte wünscht eine verschlossene Hauseingangstür zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens und pocht auf die Hausordnung, die andere Hälfte verweist auf freie Rettungswege im Falle eines Brandes. Wer ist im Recht?

Urteile

Wer ist für die Reparatur oder den Ersatz mitgemieteter Einrichtungen zuständig?

Wer zahlt, wenn Waschbecken, Badewanne, Telefonkabel oder Kücheneinrichtung repariert oder erneuert werden müssen? Relativ klar ist die Kostentragungspflicht, wenn ein Mieter die mitgemietete Spülmaschine oder das Waschbecken kaputt macht, er haftet und muss für den Schaden selbst aufkommen. Ebenso muss er - wenn ein mietvertraglicher Selbstbehalt vereinbart wurde - bei Reparaturen bis zur vereinbarten Summe auch selbst zahlen. In allen anderen Fällen ist der Vermeiter für den Ersatz oder die Reparatur der mitgemietete Einrichtungsgegenstände zuständig.

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