Diese Bombe tickt in vielen alten Übergabeprotokollen und Mietverträgen: Die Wohnung wurde unrenoviert übergeben, es erfolgte keine Ausgleichszahlung und im Mietvertrag steht, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat. Wie wir mittlerweile alle wissen, ist die formularvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen in diesem Fall unwirksam. Theoretisch kann der Mieter irgendwann von seinem Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen. Denn, ist der Mieter nicht verpflichtet, gilt das Gesetz: "Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 BGB).