Der Mieter zieht aus und schuldet die Schönheitsreparaturen. Nur möchte der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug umfassend modernisieren, die Arbeiten wären also verschwendet. Kann der Vermieter in solchen Fällen vom Mieter statt der Schönheitsreparaturen eine Ausgleichszahlung verlangen oder ist der Mieter von den Arbeiten befreit?

Die kleine Bombe Schönheitsreparaturen tickt in vielen Mietverträgen: Die Wohnung wurde ohne Ausgleich unrenoviert übergeben oder die Klausel zu den Schönheitsreparaturen ist unwirksam. Theoretisch kann ein Mieter nun von seinem Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen. Denn, ist der Mieter nicht verpflichtet, gilt das Gesetz: "Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 BGB).

Besteht eine wirksame Schönheitsreparaturklausel, ist der Vermieter aus dem Schneider: Bohr- und Dübellöcher müssen bei Mietende fachgerecht verschlossen werden, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen schuldet (BGH, Urteil vom 20.01.1993, Az. VIII ZR 10/92).

Uneinheitlich war die Rechtsprechnung bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln, die Regel in vielen alten Mietverträgen. Deshalb war es bisher gängige Praxis, dass Mieter Dübellöcher nur verschließen mussten, wenn sie in einer Überzahl gesetzt wurden. Die Richtschnur lag bei ca. 20 Stück pro Raum. Das Landgericht Wuppertal stellte in seinem Urteil vom 16.07.2020 nun klar, dass Dübellöcher - unabhängig von der Anzahl und von der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen - bei Auszug prinzipiell fachgerecht verschlossen werden müssen.

Der Vermieter kann bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel zur Kostenrückerstattung verpflichtet sein, wenn der Mieter vor Auszug im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung Schönheitsreparaturen ausführt. Aber Achtung: die Ansprüche gegen den Vermieter verjähren schnell. 

aktuelle Urteile

Mobilfunkantennen auf dem Dach des Mietshauses sind zulässig

Vermieter dürfen gegen den Willen der Mieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach anbringen lassen. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Herzschrittmacher hat und sich durch elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet sieht (BGH VII ZR 74/05).

 

 

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