Mancher Mieter oder manche Mieterin ist der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten immer ausreicht. Soll der Vermieter doch nachweisen, dass bei der Betriebskostenabrechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde oder die angegebene Quadratmeterzahl den Realitäten entspricht, auch die Zahlung unter Vorbehalt ist beliebt.
Wenn sie Zweifel an den Berechnungen des Vermieters haben, reicht es jedoch nicht, einfach zu sagen "kann nicht stimmen" und darauf zu warten, dass der Vermieter tätig wird. Sie müssen tätig werden. So erging es auch einem Mainzer Mieter, der von seinem Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen erhielt. Da vertraglich keine Wohnungsgröße vereinbart war, nahm der Vermieter die in der jährlichen Betriebskostenabrechnung genannten Quadratmeter als Basis. Der Mieter bestritt die angegebene Wohnfläche, mehr auch nicht, und verlangte einen geeignete Nachweise vom Vermieter. Der griff jedoch nicht zum Zollstock, sondern klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Die Angabe der Wohnfläche genügt, sagt der Bundesgerichtshof
- Der Vermieter, der eine Mieterhöhung verlangt, trägt nach allgemeinen Grundsätzen zwar die Darlegungs- und Beweislast für die in Ansatz zu bringende tatsächliche Wohnfläche. Wenn er jedoch - wie hier - eine bestimmte Wohnfläche angibt, genügt dies.
- Bestreitet der Mieter die Wohnfläche, muss er auf die Behauptung des Vermieters grundsätzlich erwidern und erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, denn mit bloßem Bestreiten darf der Mieter sich nicht begnügen.
Ist es dem Mieter möglich, muss er die Wohnung selbst ausmessen
Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung im Mietvertrag angegeben ist oder nicht, ist es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche überschlägig zu vermessen und seinerseits einen bestimmten abweichenden Flächenwert vorzutragen (BGH, 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14). Zumutbar ist es nach Ansicht der BGH-Richter auch eine Dachgeschoßwohnung nach der Wohnflächenverordnung zu vermessen, wenn aufgrund von Schrägen und Winkeln die Vermessung kompliziert ist.
BGH, 31.5.2017, VIII ZR 181/16