Wer ist für die Reparatur oder den Ersatz mitgemieteter Einrichtungen zuständig?

Wer zahlt, wenn Waschbecken, Badewanne, Telefonkabel oder Kücheneinrichtung repariert oder erneuert werden müssen? Relativ klar ist die Kostentragungspflicht, wenn ein Mieter die mitgemietete Spülmaschine oder das Waschbecken kaputt macht, er haftet und muss für den Schaden selbst aufkommen. Ebenso muss er - wenn ein mietvertraglicher Selbstbehalt vereinbart wurde - bei Reparaturen bis zur vereinbarten Summe auch selbst zahlen. In allen anderen Fällen ist der Vermeiter für den Ersatz oder die Reparatur der mitgemietete Einrichtungsgegenstände zuständig.

Was ist "mitvermietet"?

Als mitgemietet gelten alle Einrichtungsgegenstände, die sich bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befinden und die der Mieter nicht von seinem Vormieter übernommen oder gekauft hat. Dazu gehören beispielsweise Waschbecken, Badewanne und Toilette, aber auch Herd, Spüle, Teppichboden oder Warmwasseraufbereitungsgeräte.


Bei Übergabe der Wohnung sollten Mieter und Vermieter in einem Übergabeprotokoll festhalten, ob die Einrichtungsgegenstände zur Mietsache gehören oder ob sie vom Vormieter übernommen wurden. So vermeiden beide Seiten im Schadensfall Streit.


Alternative Leihe für den Vermieter

Möchten Sie als Vermieter vielleicht eine Einbauküche mitvermieten, um den Wohnwert zu erhöhen, scheuen aber das Risiko defekter Einbaugeräte, sollten sie über die Leihe nachdenken. Hier verpflichtet sich der Verleiher die Sache dem Entleiher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und den Gebrauch zu gestatten. Der Entleiher hat im Gegenzug die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache zu tragen.

Mietminderungen bei zerstörten oder defekten Einrichtungsgegenständen

Bei größeren Mängeln sind je nach Gegenstand Mietminderungen möglich, sie fallen jedoch vergleichsweise gering aus. Üblich sind z.b. fünf Prozent bei einer undichten Spüle oder drei Prozent bei einer stark aufgerauhten Badewanne. 


Sind die Geräte oder Einrichtungen defekt, darf der Vermieter sie nicht gegen minderwertige Sachen austauschen. Mieter haben einen Anspruch darauf, dass die Gegenstände in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt werden, wie bei Abschluss der Mietvertrages.



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aktuelle Urteile

Betriebskostenvorauszahlung | Rückforderung nach Auszug

  • Ein Mieter kann bei beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, zurückverlangen (BGH 9. März 2005 - VIII ZR 57/04).
  • Bei einem bestehenden Mietverhältniss hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen, wenn der Vermieter die abgelaufene Periode nicht fristgerecht abrechnet (BGH ZMR 1984).
  • Der Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur geltend machen, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11).

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