Wer ist für die Reparatur oder den Ersatz mitgemieteter Einrichtungen zuständig?

Wer zahlt, wenn Waschbecken, Badewanne, Telefonkabel oder Kücheneinrichtung repariert oder erneuert werden müssen? Relativ klar ist die Kostentragungspflicht, wenn ein Mieter die mitgemietete Spülmaschine oder das Waschbecken kaputt macht, er haftet und muss für den Schaden selbst aufkommen. Ebenso muss er - wenn ein mietvertraglicher Selbstbehalt vereinbart wurde - bei Reparaturen bis zur vereinbarten Summe auch selbst zahlen. In allen anderen Fällen ist der Vermeiter für den Ersatz oder die Reparatur der mitgemietete Einrichtungsgegenstände zuständig.

Was ist "mitvermietet"?

Als mitgemietet gelten alle Einrichtungsgegenstände, die sich bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befinden und die der Mieter nicht von seinem Vormieter übernommen oder gekauft hat. Dazu gehören beispielsweise Waschbecken, Badewanne und Toilette, aber auch Herd, Spüle, Teppichboden oder Warmwasseraufbereitungsgeräte.


Bei Übergabe der Wohnung sollten Mieter und Vermieter in einem Übergabeprotokoll festhalten, ob die Einrichtungsgegenstände zur Mietsache gehören oder ob sie vom Vormieter übernommen wurden. So vermeiden beide Seiten im Schadensfall Streit.


Alternative Leihe für den Vermieter

Möchten Sie als Vermieter vielleicht eine Einbauküche mitvermieten, um den Wohnwert zu erhöhen, scheuen aber das Risiko defekter Einbaugeräte, sollten sie über die Leihe nachdenken. Hier verpflichtet sich der Verleiher die Sache dem Entleiher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und den Gebrauch zu gestatten. Der Entleiher hat im Gegenzug die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache zu tragen.

Mietminderungen bei zerstörten oder defekten Einrichtungsgegenständen

Bei größeren Mängeln sind je nach Gegenstand Mietminderungen möglich, sie fallen jedoch vergleichsweise gering aus. Üblich sind z.b. fünf Prozent bei einer undichten Spüle oder drei Prozent bei einer stark aufgerauhten Badewanne. 


Sind die Geräte oder Einrichtungen defekt, darf der Vermieter sie nicht gegen minderwertige Sachen austauschen. Mieter haben einen Anspruch darauf, dass die Gegenstände in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt werden, wie bei Abschluss der Mietvertrages.


aktuelle Urteile

Urteil BGH - Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen; Quotenabgeltung

Der Bundesgerichtshof kippt weitere fomularmäßige Klauseln zu den Schönheitsreparaturen. Zusammengefasst ist der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit oder nach Auszug nur dann verpflichtet, wenn er die Wohnung renoviert übernommen hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss ein angemessener Ausgleich gezahlt worden sein.
Auch die oft zu findende Quotenabgeltungsklausel wurde gestrichen. Keine anteilige Übernahme der Renovierung, wenn der Mieter vor Fälligkeit auszieht und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
Wie schon im ersten Satz erwähnt, befasste sich der BGH mit den häufig anzutreffenden Formularmietverträgen (Haus und Grund, Zweckform, Formblitz etc.). Wurden zwischen Mieter und Vermieter individuelle Abreden zu den Schönheitsreparatueren getroffen, sind diese Abreden nicht von den Entscheidungen betroffen.

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