Achten Sie bei einer Wohnungskündigung auf den rechtzeitigen Zugang. | Bild von Michal Jarmoluk auf Pixabay
Die Kündigungserklärung von Mieter oder Vermieter zu einem unbefristeten Wohnraummietverhältnis muss ihren Empfänger spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen, damit der laufende Monat noch mitzählt (Karenzzeit oder Karenzfrist).
Sonntage, Feiertage und der Samstag bei der Berechnung der Karenzzeit
- Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen unberücksichtigt.
- Der Samstag zählt bei der Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen als Werktag, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.
💡 Wichtig: Damit deine Kündigung wirksam ist, muss sie rechtzeitig und korrekt zugestellt werden. Diese Checkliste hilft dir, nichts zu vergessen:
✅ Mini-Checkliste: Kündigung rechtzeitig einreichen
- Schriftform eingehalten (Brief mit Originalunterschrift)?
- Haben ALLE Mieter die Kündigung unterschrieben
- Datum des Zugangs beim Empfänger beachtet?
- Spätestens am 3. Werktag des Monats eingereicht?
- Kündigung persönlich übergeben oder per Einwurfeinschreiben verschickt?
- Empfang möglichst beweisbar dokumentiert (z. B. Zeuge, Einwurfzeit notiert)?
- Keine inhaltlichen Fehler in der Kündigung (z. B. falsches Datum, fehlende Angabe)?
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👉 Der Unterschied: Der Samstag bei Kündigung und Mietzahlung
Der Samstag vor dem BGH
Ein Mieter kündigte seinen Mietvertrag, rechnete jedoch bei seinem Kündigungsschreiben den Samstag des Monats Juni als Wochenendtag nicht dazu und gab seine Kündigung erst am 3. Juni (Montag) in die Post.
Das Schreiben erreichte den Vermieter am 05. Juni (Mittwoch). Nachdem er auf seinen Kalender geschaut hatte, wehrte er sich gegen die Kündigung, da sie seiner Meinung nach nicht fristgerecht erfolgte. Der Mieter hätte den Samstag als ganz normalen Werktag mit einbeziehen müssen. Die Kündigung hätte ihm spätestens bis zum 04. Juni (Dienstag) vorliegen müssen. Der Streit ging schließlich bis vor den Bundesgerichtshof.
So urteilten die BGH-Richter
Sie gaben dem Vermieter recht. Die Kündigung ist einen Tag zu spät zugegangen. Auch heute noch ist der Samstag als Werktag anzusehen. Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend damit als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt (BGH, Az. VIII ZR 206/04).
💡 Eine falsch berechnete Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht unwirksam, die Beendigung des Mietverhältnisses wird jedoch um einen Monat verschoben (LG Köln WuM 93, 541).
Unter "Mieter: Wie kündige ich einen unbefristeten Mietvertrag?" können Mieter nachlesen, ob eine Kündigung auch per Whatsapp oder E-Mail möglich ist, eine Kündigung zurückgezogen werden kann oder der Mieter einen Nachmieter stellen darf.
Unter "Vermieter: Vorlage zur Kündigung des Mietvertrages" gehen wir der Frage nach, wann ein Vermieter ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis kündigen kann.
Ordentliche Kündigungfrist des Mieters
Das Mietverhältnis endet für den Mieter IMMER zum Ablauf des übernächsten Monats, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.
Ordentliche Kündigungfrist des Vermieters
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate, 573c BGB. Verwechseln sie den Tag der Vertragsunterschrift nicht mit dem Tag der Wohnungsüberlassung. Beispiel: Mieter und Vermieter haben den Mietvertrag am 12. Juli unterschrieben, Mietbeginn (Überlassung der Wohnung) ist der 01. Oktober.
Kündigungsrechner
Hier können Mieter und Vermieter mit Hilfe eines praktischen Wohnraum-Kündigungsrechners taggenau berechnen, wann die ordentliche Kündigung der Wohnung spätestens im Briefkasten des Empfängers liegen muss.
FAQ Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Ja, der Samstag gilt als Werktag. Fällt der dritte Werktag des Monats auf einen Samstag, muss die Kündigung bis dahin beim Empfänger eingegangen sein.
Dann verlängert sich die Kündigungsfrist um einen Monat, da der laufende Monat nicht mehr zählt.
Die Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen. Eine E-Mail oder ein Fax ist nicht rechtswirksam.
Entscheidend ist der tatsächliche Zugang beim Empfänger, nicht das Absendedatum.
Auch dann kann ein Zugang vorliegen – etwa wenn der Brief in den Briefkasten eingeworfen wurde und der Mieter ihn hätte zur Kenntnis nehmen können (Zugangsfiktion).
Nutze den Kündigungsrechner im Artikel. Gib das Mietbeginn-Datum ein, und der Rechner ermittelt die Frist für dich.
Nein, ohne eigenhändige Unterschrift ist die Kündigung formunwirksam. Sie gilt dann rechtlich nicht als erklärt. Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 568 BGB).