Der Samstag bei Kündigung und Mietzahlung


Schnell noch die Wohnung kündigen oder die Miete überweisen? Was ist eigentlich mit dem Samstag? Ist das schon Wochenende oder noch Werktag? Die Antwort ist entscheidend – und hängt vom Thema ab. Denn: Bei der Kündigung einer Wohnung gilt anderes als bei der Mietzahlung. Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs schaffen Klarheit.

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Kündigung: Der Samstag zählt als Werktag

Wenn ein Mietvertrag ordentlich gekündigt wird, muss die Kündigung laut Gesetz spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet (§ 573c Abs. 1 BGB). Doch was ist, wenn ein Samstag dazwischenliegt?

BGH: Samstag ist Werktag

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. April 2005 (Az. VIII ZR 206/04) entschieden:

Der Samstag zählt als Werktag aber, wenn er nicht der letzte Tag der Frist ist.

Dies folgt aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 193 (Sonn- und Feiertag; Sonnabend) BGB. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich die allgemeine Verkehrsauffassung und die allgemeine Übung dahin gewandelt hätten, dass nunmehr der Sonnabend einem Sonn- oder Feiertag gleichstehe.

Dies ist nicht der Fall. Nach der Lebenserfahrung sei der Sonnabend auch in der Gegenwart von einer allgemeinen Feiertagsruhe weit entfernt. Der Umstand, dass gerade in jüngster Zeit die Ladenöffnungszeiten am Sonnabend denen eines Werktages gleichgesetzt oder zumindest weitgehend angenähert worden seien, lasse den Sonnabend als einen Wochentag mit werktäglicher Geschäftigkeit und einem weitgehend gleichen Verkehrsaufkommen erscheinen.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Kündigung zum 30. Juni? Dann muss sie spätestens am dritten Werktag im April beim Vermieter eingehen.
  • Fällt dieser dritte Werktag auf einen Samstag, muss sie an diesem Tag zugehen.
  • Wichtig: Nur der Zugang zählt, nicht der Poststempel oder Versandtag.
Merksatz zur Kündigung: Der Samstag zählt bei der Kündigungsfrist mit – außer, er ist der letzte Fristtag. Entscheidend ist immer der Zugang beim Vermieter.

 

Mietzahlung: Samstag zählt nicht mit

Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so ist die Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen (§ 556b Absatz 1 BGB). Doch was zählt als Werktag? Obwohl der Bundesgerichtshof entschied, dass für die Wohnungskündigung der Samstag als Werktag zählt, gilt dies nicht für die Mietzahlung. Hier ist der Samstag (auch bei Altverträgen) weiterhin kein Werktag. Der Samstag ist und bleibt also ein zwiespältiger Termin. Begründet wird dies mit den Bankgeschäftstagen.

BGH: Samstag ist kein Werktag bei Zahlung

Nach dem BGH-Urteil vom 13. Juli 2010 (Az. VIII ZR 129/09) zählt der Samstag nicht als Werktag bei der Mietzahlung.

Warum?

Weil Banken samstags keine Buchungen vornehmen. Die Frist wäre zu kurz, wenn der Samstag mitgezählt würde. Bankgeschäftstage waren bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert.

Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise (BGH,VIII ZR 129/09).

Merksatz zur Mietzahlung: Für Mietzahlungen zählt der Samstag nicht als Werktag. Die Miete muss bis zum dritten Bankwerktag beim Vermieter eingehen.

 

Fazit: Samstag ist nicht gleich Samstag

  • Kündigung: Samstag zählt – außer als letzter Fristtag.
  • Mietzahlung: Samstag zählt nicht.

 

 

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