Eine ungeordnete Zusammenstellung der Betriebskosten mit Rechensprüngen, die kein Mieter nachvollziehen kann, zieht den Ärger an und muss vom Mieter nicht akzeptiert werden. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen formalen und inhaltlichen Fehlern einer Betriebskostenabrechnung.

Hieran denken viele Wohnungseigentümer nicht, wenn Sie eine Eigentumswohnung vermieten: Wohnungseigentümergemeinschaften verteilen viele Betriebskostenarten nach Miteigentumsanteilen (oft MEA abgekürzt). Zudem steht es jeder Eigentümergemeinschaft relativ frei, die Kostenverteilung auf einer Eigentümerversammlung für die Zukunft neu zu regeln. Ob sie als Neueigentümer einer Eigentumswohnung über die Betriebskosten abrechnen müssen hängt davon ab, ob der Eigentümerwechsel in den Lauf der Abrechnungsperiode fällt

Die Übernahme der Betriebskosten durch den Mieter ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, damit Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, muss eine gültige Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Kostentragung bestehen. Fehlt diese Vereinbarung im Mietvertrag, was heutzutage eher die absolute Ausnahme ist, muss der Mieter nur die vereinbarte Miete zahlen. Für den Vermieter besteht keine Pflicht, auch wenn es der Mieter wünscht, eine Abrechnung zu erstellen (BGH, Urteil v. 16.11.2011, VIII ZR 106/11). Eine Ausnahme bildet die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten: Über die „warmen Betriebskosten“ muss ein Vermieter immer abrechnen, auch wenn eine Pauschalmiete vertraglich vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 19.07.2006, Az. VIII ZR 212/05).

Ein Vermieter muss die Wasserkosten nach Verbrauch abrechnen, wenn Einzelzähler zur Messung des individuellen Verbrauchs in jeder Mieteinheit eingebaut wurden oder wenn es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt, hier liegt die Hürde jedoch hoch. Er kann die Kosten für alle Mietparteien jedoch weiter nach der Wohnfläche verteilen, wenn - bis auf eine Wohnung - alle übrigen Wohnungen im Gebäude mit Wasserzählern ausgerüstet sind.

Zwei interessante Urteile, von denen zumindest ein Urteil vielen Vermietern die Betriebskostenabrechnung erleichtert. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen (Leistungsprinzip) oder ob er stattdessen auch einfach die Kosten abrechnen kann, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wurde, das sogenannte Abflussprinzip oder auch Ausgabenrechnung genannt.

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Viele Gebäudeversicherungen umfassen auch die Erstattung eines eventuellen Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens. Kürzt die Mieterin die Miete wegen eines Leitungsrohrbruches oder eines...

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Ein Vermieter ist verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht...

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Schön, wenn ein Hausmeister als Ansprechpartner vorhanden ist, nur will kaum jemand für die Dienste der Nummer 14 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) bezahlen. Die Mädchen für alles sind ein...

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aktuelle Urteile

Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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