Hieran denken viele Wohnungseigentümer nicht, wenn Sie eine Eigentumswohnung vermieten: Wohnungseigentümergemeinschaften verteilen viele Betriebskostenarten nach Miteigentumsanteilen (oft MEA abgekürzt). Zudem steht es jeder Eigentümergemeinschaft relativ frei, die Kostenverteilung auf einer Eigentümerversammlung für die Zukunft neu zu regeln. Ob sie als Neueigentümer einer Eigentumswohnung über die Betriebskosten abrechnen müssen hängt davon ab, ob der Eigentümerwechsel in den Lauf der Abrechnungsperiode fällt

Nach Einführung der Abrechnungs- und Ausschlussfristen des § 556 BGB gab es zahlreiche Urteile des BGH wegen zu spät erstellter oder korrigierter Abrechnungen. In allen Fällen forderten Vermieter eine Nachzahlung und in allen Fällen entschied der BGH gegen die Vermieter!

Als Vermieter dürfen sie die Kosten durch Wohnungsleerstand nicht einseitig durch Änderung des Umlageschlüssels auf ihre Mieter abwälzen, sie haben das finanzielle Risiko des teilweisen Leerstands zu tragen. Das bedeutet auch, dass ein einmal vereinbarter Verteilungsschlüssel beizubehalten ist.

Oft ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter: Die Betriebskostenabrechnung wurde per Post verschickt und kam nie an oder das Übergabe-Einschreiben (Einschreiben mit Rückschein) kommt zurück. Auch wenn sie großes Vertrauen in die Zusellungskünste der Post haben, der Bundesgerichtshof entschied, dass bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt. Die Abrechnung muss dem Mieter auch innerhalb der Abrechnungsfrist zugehen. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis** für den Zugang der Sendung. Im Falle des Einschreibens mit Rückschein wird dem Empfänger zwar eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen, er solle das Schreiben innerhalb einer Woche bei der Post abholen, tut er das jedoch nicht, geht der Brief zurück an den Absender und ist damit nicht zugestellt.

Die Umlage der Betriebskostenart erfolgt nach Anzahl und Dauer der in der Wohnung lebenden Personen. Mitzuzählen sind alle Personen, die ständig im Haushalt leben, Besucher sind nicht zu berücksichtigen. In vielen Fällen unpraktikabel. Der Vermieter muss über die gesamte Abrechnungsperiode darlegen können, wieviele Personen über welchen Zeitraum im Haus gelebt haben.

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