Oft ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter: Die Betriebskostenabrechnung wurde per Post verschickt und kam nie an oder das Übergabe-Einschreiben (Einschreiben mit Rückschein) kommt zurück. Auch wenn sie großes Vertrauen in die Zusellungskünste der Post haben, der Bundesgerichtshof entschied, dass bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt. Die Abrechnung muss dem Mieter auch innerhalb der Abrechnungsfrist zugehen. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis** für den Zugang der Sendung. Im Falle des Einschreibens mit Rückschein wird dem Empfänger zwar eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen, er solle das Schreiben innerhalb einer Woche bei der Post abholen, tut er das jedoch nicht, geht der Brief zurück an den Absender und ist damit nicht zugestellt.

Die Umlage der Betriebskostenart erfolgt nach Anzahl und Dauer der in der Wohnung lebenden Personen. Mitzuzählen sind alle Personen, die ständig im Haushalt leben, Besucher sind nicht zu berücksichtigen. In vielen Fällen unpraktikabel. Der Vermieter muss über die gesamte Abrechnungsperiode darlegen können, wieviele Personen über welchen Zeitraum im Haus gelebt haben.


vertragsunterschriftDie Umlage der Gebäudeversicherung muss zumindest indirekt im Mietvertrag enthalten sein. Bildquelle: @ Scott Graham / Unsplash.com

Es gibt wohl eine Streitigkeit, die zwischen Mietern und Vermietern immer wieder aufkommt: die Betriebskostenabrechnung. Auf ihr stehen, neben dem tatsächlichen Verbrauch, auch noch andere Posten. So auch die Gebäudeversicherung. Für Vermieter beziehungsweise für Hausbesitzer ist sie eine sehr wichtige Police, doch dürfen die Kosten für die Versicherung auf der Betriebskostenabrechnung aufgeführt und auf den Mieter umgelegt werden? Dieser Artikel schaut sich diese Frage einmal an.

Auch Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers können zu denn umlagefähigen Betriebskosten zählen. Der Vermieter kann diese Kosten mit dem Betrag ansetzen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Als Vermieter dürfen sie jedoch keine Mehrwertsteuer berechnen.

Ein Vermieter kann nicht nur die eigenen Sach- und Arbeitsleistung in Rechnung stellen, er hat auch das Recht vom eigenen Personal erbrachte Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abzurechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen (BGH, Urteil v. 14.11.2012, VIII ZR 41/12).

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