Oft ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter: Die Betriebskostenabrechnung wurde per Post verschickt und kam nie an oder das Übergabe-Einschreiben (Einschreiben mit Rückschein) kommt zurück. Auch wenn sie großes Vertrauen in die Zusellungskünste der Post haben, der Bundesgerichtshof entschied, dass bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt. Die Abrechnung muss dem Mieter auch innerhalb der Abrechnungsfrist zugehen. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis** für den Zugang der Sendung. Im Falle des Einschreibens mit Rückschein wird dem Empfänger zwar eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen, er solle das Schreiben innerhalb einer Woche bei der Post abholen, tut er das jedoch nicht, geht der Brief zurück an den Absender und ist damit nicht zugestellt.













