Auch Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers können zu denn umlagefähigen Betriebskosten zählen. Der Vermieter kann diese Kosten mit dem Betrag ansetzen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Als Vermieter dürfen sie jedoch keine Mehrwertsteuer berechnen.

Ein Vermieter kann nicht nur die eigenen Sach- und Arbeitsleistung in Rechnung stellen, er hat auch das Recht vom eigenen Personal erbrachte Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abzurechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen (BGH, Urteil v. 14.11.2012, VIII ZR 41/12).

Mit der Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen nach einer Abrechnung soll erreicht werden, dass die vom Mieter zu leistenden Abschläge den tatsächlichen Kosten möglichst nahe kommen, so dass weder der Mieter dem Vermieter - durch zu hohe Vorauszahlungen - ein zinsloses Darlehen gewährt noch der Vermieter - angesichts zu niedriger Vorauszahlungen - die Nebenkosten teilweise vorfinanzieren muss. Eine Anpassung der Umlage ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft.

Die Betriebskostenabrechnung liegt vor und wurde an die Mieter verschickt. Es passiert dann nicht selten, dass die Mieter eine Nachforderung mit dem Hinweis verweigern, der Vermieter möge zunächst einmal ausführlich erläutern, wieso einzelne Betriebskosten teurer geworden sind.

Ein gesonderte Erfassung und Abrechnung der Frischwasser- und Abwasserkosten ist immer dann erforderlich, wenn durch die Gewerbeeinheiten ein Mehrverbrauch entsteht. Zu denken ist hier an Gaststätten und Restaurants, Saunen, Wäschereien, Zahnärzte oder Friseurgeschäfte.

Fehlen entsprechende mietvertragliche Vereinbarungen, ist ein Vermieter bei der Abrechnung der Wasserkosten jedoch nicht verpflichtet, den Verbrauch der Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Verbrauch von Wohneinheiten kann auch in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird urteilte der Bundesgerichtshof.

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