Ein gesonderte Erfassung und Abrechnung der Frischwasser- und Abwasserkosten ist immer dann erforderlich, wenn durch die Gewerbeeinheiten ein Mehrverbrauch entsteht. Zu denken ist hier an Gaststätten und Restaurants, Saunen, Wäschereien, Zahnärzte oder Friseurgeschäfte.
Fehlen entsprechende mietvertragliche Vereinbarungen, ist ein Vermieter bei der Abrechnung der Wasserkosten jedoch nicht verpflichtet, den Verbrauch der Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Verbrauch von Wohneinheiten kann auch in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird urteilte der Bundesgerichtshof.

Sie haben mit ihrem Mieter eine Betriebskostenpauschale für die kalten Betriebskosten vereinbart oder noch eine Teil- / Inklusivmiete, in der auch die Kosten des Frischwassers enthalten sind und nun möchten sie die Wasserkosten nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen. Wie vorgehen?












