Keine Miete gezahlt? Wie schnell müssen Sie mit der Kündigung rechnen? | Bild von ngocnghia1810 auf Pixabay
Ist ein Mieter mit mit seinen Mietzahlungen in Verzug, kann der Vermieter seinem Mieter landläufig "fristlos", kündigen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) spricht dann von einer "Außerordentlichen fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Der wichtige Grund ist der Mitzahlungsverzug, nachzulesen in § 543 Abs. 2 Satz Nr. 3 BGB. Doch welcher Mietrückstand rechtfertigt eine "fristlose Kündigung" und welche Konsequenzen hat das für den Mieter?