Kündigt ein Vermieter seinem Mieter fristlos, weil er mit den Mietzahlungen in Verzug ist, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden (Schonfrist), die oft neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise oder vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines aufgelaufenen Zahlungsrückstands (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 573c BGB) steht aber noch im Raum. Die Gerichte können, zumindest nach Abwägung aller Umstände, der ordentlichen Kündigung mit ihren längeren Fristen zustimmen. Nachdem der Bundesgerichtshof diese Praxis im Jahr 2005 bejaht hatte, war dies für viele Vermieter die übliche Vorgehensweise, um Mieter trotz Ausgleich der Zahlungsrückstände doch noch loszuwerden.

Lässt ein Mieter nach der Kündigung den Kündigungstermin verstreichen, sollten Vermieter aufpassen. Denn nach dem Gesetz haben Vermieter dann der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu widersprechen (§ 545 BGB). Tun sie dies nicht, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit und der Vermieter muss wieder neu kündigen. Dies gilt auch für Mieter. Haben sie die Wohnung gekündigt und bummeln beim Auszug und der Vermieter rührt sich nicht, sollten auch sie darauf achten, ihrem Vermieter schriftlich mitzuteilen, dass sie einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrags widersprechen.

Mit einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bestätigt der aktuelle Vermieter seinem auf Wohnungssuche befindlichen Mieter, dass zum genannten Stichtag keine Mietschulden bestehen. Viele Mieter sind der Annahme, dass ihr Vermieter eine solche Bescheinigung ausstellen muss. Die Richter des BGH entschieden, dass ein Mieter von seinem ehemaligen Vermieter keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen kann, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht, wenn keine dementsprechenden mietvertraglichen Vereinbarungenn hierüber getroffen wurden.

Ein Vermieter kann einen unbebefristeten Wohnraummietvertrag nur in sehr engen Grenzen kündigen, hierzu gehört u.a. die Verwertungskündigung. Bei der Verwertungskündigung geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Eigentümer durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert wird und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen. Die Möglichkeit, durch eine Neuvermietung eine höhere Miete zu erzielen, fällt jedoch nicht unter die Verwertungskündigung. 

sonderkuendigungsrecht strom stromzählerStromanbieter haben das Recht, ihre Preise aus tausenderlei Gründen zu erhöhen – Mieter dürfen darauf aber auch ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen reagieren.Gründe, um den Stromanbieter zu wechseln, gibt es für Mieter viele. Etwa, weil ein anderer Versorger bessere Konditionen bietet. Allerdings sind in diesen Fällen die üblichen Vertragslaufzeiten ausschlaggebend und erlauben keinen Wechsel „von heute auf morgen“. Gänzlich anders sieht es hingegen beim sogenannten Sonderkündigungsrecht nach § 41 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung aus. Das erlaubt es Mietern, unter bestimmten Bedingungen, den Vertrag mit ihrem Stromversorger schon vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu beenden. Warum Mieter diese Variante wählen sollten, wann sie möglich ist und wie es vonstattengehen sollte, erklärt der folgende Artikel.

 

Insgesamt 41,2 Millionen Wohnungen gibt es in Deutschland, die sich in rund 18,6 Millionen Wohngebäuden befinden. Der Faktencheck zum Thema „Wohnen in Deutschland“ zeigt, dass derzeit rund 35,4 Millionen Menschen zur Miete wohnen. Deutsche Mieter halten es im Schnitt nicht länger als 10 bis 12 Jahre in einer Mietwohnung aus. Die Folge ist, dass jährlich durchschnittlich 2 Millionen Mietverträge gekündigt werden.
Bei jeder Kündigung sind einige Dinge zu beachten. Insbesondere wenn es um die fristlose Kündigung oder eine Sonderkündigung geht, ist es wichtig, die Kündigung korrekt vorzunehmen, um keine finanziellen Nachteile zu erlangen.

Urteile

Nicht immer greift die Sperrfrist bei Wohnungsumwandlung

Die Sperrfristen des § 577a BGB* nach Umwandlung in Eigentumswohnungen greifen nicht, wenn die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses erfolgt, weil die Wohnung für eine Betreuungsperson benötigt wird, die nicht dem Haushalt des Vermieters angehört.

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