Die Nummer 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und damit die letzte Position der Betriebskostenverordnung führt immer wieder zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Hier berechnen Vermieter gerne Aufwendungen, die nicht direkt den Positionen 1 bis 16 der Betriebskostenverordnung zuzuordnen sind. Vermieter sind jedoch der Auffassung, dass die angefallenen Kosten vom Mieter zu tragen sind.

Dem hat der Bundesgerichtshof schon in seinem "Dachrinnenurteil" aus dem Jahr 2004 (VIII ZR 167/03, MM 6/04, Seite 43) einen Riegel vorgeschoben. Der Richter bekräftigten nochmals den Grundsatz, dass "Sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag ganz konkret im Einzelnen benannt sein müssen, damit sie umlagefähig sind.

Und während die Hecke still vor sich hin wächst, wächst daneben auch der passende Posten in der Betriebskostenabrechnung: Mit der Nummer 10  der Betriebskostenverordnung (BetrKV) – damit wirklich kein Hälmchen unbepreist bleibt.

Die Nummer 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) beschäftigt sich mit der Umlage von Versicherungen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung mit den Mietern abgerechnet werden dürfen. Die Grundlage liegt immer darin, dass die jeweilige Versicherung direkt mit dem Wohngebäude in Verbindung steht. So kann ein Vermieter mit mehreren Wohnhäusern nicht die Gesamtkosten auf alle Mieter umlegen, sondern nur auf die jeweiligen Mieter des an einem Standort versicherten Wohnhauses.

Meistens denken Mieter hier nur an die klassische Treppenhausreinigung, allenfalls noch zweimal im Jahr werden die Kellergänge gekehrt und die Flurfenster gereinigt. Doch weit gefehlt, der Vermieter kann in der Betriebskostenabrechnung unter der Nummer 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) weitaus mehr Kosten abrechnen als gedacht.

Die Nummer 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) beschäftigt sich mit dem Thema Frischwasser. Die Entwässerung des Gebäudes wird gesondert unter der Nummer 3 der BetrKV behandelt.

Die Wasserkosten werden gerne beanstandet. Die gebräuchlichsten Verteilerschlüssel in unserer Verwalterpraxis sind die Abrechnung nach Verbrauch, nach Personen oder Personentagen und nach der Wohnfläche. Wird nicht nach Verbrauch abgerechnet, ist die Verteilung nach der Wohnfläche gesetzlich vorgesehen.

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Die gesetzliche Regelung Enthält der Mietvertrag keine vertragliche Bestimmung zur Verteilung der Kostenarten, greift die gesetzliche Regelung des § 556a Abs. 1 BGB und die Betriebskosten werden...

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Ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten gemäß § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn...

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Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten...

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aktuelle Urteile

Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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