Die Nummer 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) beschäftigt sich mit der Umlage von Versicherungen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung mit den Mietern abgerechnet werden dürfen. Die Grundlage liegt immer darin, dass die jeweilige Versicherung direkt mit dem Wohngebäude in Verbindung steht. So kann ein Vermieter mit mehreren Wohnhäusern nicht die Gesamtkosten auf alle Mieter umlegen, sondern nur auf die jeweiligen Mieter des an einem Standort versicherten Wohnhauses.

Schön, wenn ein Hausmeister als Ansprechpartner vorhanden ist, nur will kaum jemand für die Dienste der Nummer 14 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) bezahlen. Die Mädchen für alles sind ein strittiger Punkt in jeder Abrechnung und die Kosten werden gerne genau hinterfragt. Doch was darf ein Vermieter den Mietern in Rechnung stellen und was nicht?

Fernsehen kostet – und zwar nicht nur Nerven bei schlechtem Empfang! Auch die Betriebskosten für Gemeinschaftsantennenanlagen, Breitbandanschlüsse oder Glasfaser dürfen auf Mieter umgelegt werden. Wer also dachte, dass nur der Streaming-Dienst ins Geld geht, sollte einen Blick in die Nummer 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) werfen!

Frisch gewaschene Wäsche ist keine Selbstverständlichkeit – zumindest nicht, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert. Denn ja, selbst die Kosten für gemeinschaftliche Waschmaschinen und Trockner dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Wer also dachte, saubere Wäsche gäbe es umsonst, sollte einen Blick in die Nummer 16 der BetrKV werfen!

Die Nummer 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und damit die letzte Position der Betriebskostenverordnung führt immer wieder zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Hier berechnen Vermieter gerne Aufwendungen, die nicht direkt den Positionen 1 bis 16 der Betriebskostenverordnung zuzuordnen sind. Vermieter sind jedoch der Auffassung, dass die angefallenen Kosten vom Mieter zu tragen sind.

Dem hat der Bundesgerichtshof schon in seinem "Dachrinnenurteil" aus dem Jahr 2004 (VIII ZR 167/03, MM 6/04, Seite 43) einen Riegel vorgeschoben. Der Richter bekräftigten nochmals den Grundsatz, dass "Sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag ganz konkret im Einzelnen benannt sein müssen, damit sie umlagefähig sind.

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Betriebskosten

In vielen Mietobjekten werden sowohl Gewerbeeinheiten als auch Wohnungen vermietet. Bei dieser Mischnutzung kann es notwendig sein, vor der Betriebskostenabrechnung für die Wohnraummieter die...

Betriebskosten

Mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter vorliegen. Die Abrechnung der Abrechnungsperiode 01.01.2016 bis 31.12.2016 muss der Mieter...

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Ein gesonderte Erfassung und Abrechnung der Frischwasser- und Abwasserkosten ist immer dann erforderlich, wenn durch die Gewerbeeinheiten ein Mehrverbrauch entsteht. Zu denken ist hier an...

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aktuelle Urteile

Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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