Die Nummer 8 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) behandelt die Themen öffentliche und private Straßenreinigung sowie die Müllabfuhr. Auch Müllkompressoren, Müllschlucker, Müllabsauganlagen sowie der Betrieb von Müllmengenerfassungsanlagen inkl. Kostenumlage werden behandelt.

Meistens denken Mieter hier nur an die klassische Treppenhausreinigung, allenfalls noch zweimal im Jahr werden die Kellergänge gekehrt und die Flurfenster gereinigt. Doch weit gefehlt, der Vermieter kann in der Betriebskostenabrechnung unter der Nummer 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) weitaus mehr Kosten abrechnen als gedacht.

Und während die Hecke still vor sich hin wächst, wächst daneben auch der passende Posten in der Betriebskostenabrechnung: Mit der Nummer 10  der Betriebskostenverordnung (BetrKV) – damit wirklich kein Hälmchen unbepreist bleibt.

Diese Betriebskostenart, die Nummer 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), wird auch gerne als „Stromkosten“ oder „Hausstrom“ bezeichnet. Im Grunde falsch, handelt es sich doch hier ausschließlich um die Beleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Teile des Gebäudes oder der Umlagen.

Die Nummer 12 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) betrifft nur Einzelfeuerstätten. Maßgeblich ist, ob einzelne Schornsteine noch offen sind, auch wenn sie von den Mietern nicht genutzt werden. Schornsteinfegerkosten entfallen erst, wenn Kamine endgültig stillgelegt wurden.

Die Nummer 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) beschäftigt sich mit der Umlage von Versicherungen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung mit den Mietern abgerechnet werden dürfen. Die Grundlage liegt immer darin, dass die jeweilige Versicherung direkt mit dem Wohngebäude in Verbindung steht. So kann ein Vermieter mit mehreren Wohnhäusern nicht die Gesamtkosten auf alle Mieter umlegen, sondern nur auf die jeweiligen Mieter des an einem Standort versicherten Wohnhauses.

Schön, wenn ein Hausmeister als Ansprechpartner vorhanden ist, nur will kaum jemand für die Dienste der Nummer 14 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) bezahlen. Die Mädchen für alles sind ein strittiger Punkt in jeder Abrechnung und die Kosten werden gerne genau hinterfragt. Doch was darf ein Vermieter den Mietern in Rechnung stellen und was nicht?

Fernsehen kostet – und zwar nicht nur Nerven bei schlechtem Empfang! Auch die Betriebskosten für Gemeinschaftsantennenanlagen, Breitbandanschlüsse oder Glasfaser dürfen auf Mieter umgelegt werden. Wer also dachte, dass nur der Streaming-Dienst ins Geld geht, sollte einen Blick in die Nummer 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) werfen!

Frisch gewaschene Wäsche ist keine Selbstverständlichkeit – zumindest nicht, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert. Denn ja, selbst die Kosten für gemeinschaftliche Waschmaschinen und Trockner dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Wer also dachte, saubere Wäsche gäbe es umsonst, sollte einen Blick in die Nummer 16 der BetrKV werfen!

Die Nummer 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und damit die letzte Position der Betriebskostenverordnung führt immer wieder zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Hier berechnen Vermieter gerne Aufwendungen, die nicht direkt den Positionen 1 bis 16 der Betriebskostenverordnung zuzuordnen sind. Vermieter sind jedoch der Auffassung, dass die angefallenen Kosten vom Mieter zu tragen sind.

Dem hat der Bundesgerichtshof schon in seinem "Dachrinnenurteil" aus dem Jahr 2004 (VIII ZR 167/03, MM 6/04, Seite 43) einen Riegel vorgeschoben. Der Richter bekräftigten nochmals den Grundsatz, dass "Sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag ganz konkret im Einzelnen benannt sein müssen, damit sie umlagefähig sind.

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Betriebskosten

Ein Mieter ist berechtigt, bei einem nicht unerheblichen Wohnungsmangel einen Teil der Miete einzubehalten, bis der Mangel behoben ist. Dies hat auch Auswirkungen auf die...

Betriebskosten

Die gesetzliche Abrechnungsfrist kann auch mit einer Abrechnung gewahrt werden, in die sich inhaltliche Fehler eingeschlichen haben. Nach Ablauf der Frist ist allerdings eine Korrektur zu Lasten des...

Betriebskostenarten

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aktuelle Urteile

Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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