Die Räumungsklage ist die letzte Chance für den Vermieter, wenn es um die Räumung von Wohnraum geht. Erst nach einem gerichtlichen Urteil hält er einen Räumungstitel in Händen, mit dem er die Räumung des Wohnraums erzwingen kann.
Die Räumungsklage ist die letzte Chance für den Vermieter, wenn es um die Räumung von Wohnraum geht. Erst nach einem gerichtlichen Urteil hält er einen Räumungstitel in Händen, mit dem er die Räumung des Wohnraums erzwingen kann.
Räumungsklage trotz unentschiedener Kündigung – BGH schafft Klarheit
Die vorsorgliche Einreichung einer Räumungsklage durch den Vermieter, bevor eine Eigenbedarfskündigung gerichtlich entschieden wurde, ist rechtlich unzulässig. Das liegt daran, dass die Kündigung und die Räumungsklage rechtlich separate Prozesse sind. Eine Räumungsklage setzt voraus, dass das Mietverhältnis bereits wirksam beendet ist, was erst nach einer wirksamen Kündigung der Fall sein kann. Wird die Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt, entfällt die Grundlage für die Räumungsklage.
Insekten können im Wohnbereich nicht nur im Sommer zum Problem werden. Aufgrund zunehmend milderer Wintertemperaturen sind Fliegen oder Schadmotten auch in der kalten Jahreszeit immer häufiger in Innenräumen zu beobachten. Um ganzjährig ungebetene Gäste fernzuhalten, wird in vielen Haushalten gerne ein Fliegengitter am Fenster eingesetzt. Insbesondere für Allergiker, für die ein Stich lebensgefährlich werden kann, stellen sie die sicherste Lösung dar, da die engmaschige Gaze auch kleinsten Insekten zuverlässig den Zugang verwehrt. Doch während Hauseigentümer jederzeit frei über die Anbringung entscheiden können, riskieren Mieter schnell rechtlichen Ärger, wenn ein Insektenschutz eigenmächtig installiert wird. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.
Möchten mehrere Personen eine Wohngemeinschaft gründen, sind drei Gestaltungsmöglichkeiten die Regel: Alle Bewohner unterschreiben den Mietvertrag und sind somit Hauptmieter oder es gibt einen Hauptmieter und mehrere Untermieter oder jeder Bewohner ist eigenständiger Mieter eines Zimmers in der Wohnung. Möchte ein Bewohner raus aus der Wohngemeinschaft und kündigen, zeigen sich die Unterschiede.
§ 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB regelt, wann ein Vermieter eine Eigenbedarfkündigung aussprechen darf,§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB:
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Nein, ein Vermieter ist nicht berechtigt die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen streitiger Forderungen in Anspruch zu nehmen und den Mieter aufzufordern, die Kaution bis auf die vereinbarte Höhe wieder aufzufüllen. Dahin lautende Zusatzvereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam.
| BGH, VIII ZR 234/13