Auch Mieter und Mieterinnen, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, sollen gegenüber ihrem Vermieter Anspruch auf anteiligen Ersatz der Kohlendioxidkosten haben, beginnend mit der Abrechnungsperiode 2023. Dies gilt für:
- Nutzer eine Gasetagenheizung, die direkt mit einem Gasversorger einen Liefervertrag abgeschlossen haben,
- für das Heizen mit Heizöl, wenn der Mieter – zum Beispiel in einem Einfamilienhaus – den Öltank auf eigene Rechnung befüllt oder
- Mieter, mit einem sogenannte Direct- oder Full-Contracting, bei dem die Wärmelieferung aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages zwischen dem Contractor und dem Mieter erfolgt.