Legionellenprüfung | Betriebskosten

Zum Schutz des Verbrauchers müssen Großanlagen der Trinkwasserversorgung auf Legionellen überprüft werden. Hierzu zählen auch Installationen in größeren Wohngebäuden. Untersuchungspflichtig sind alle Anlage zur Trinkwassererwärmung deren Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l oder deren zentrale Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen Großboiler und Wasserhahn ausgestattet sind. Also praktisch jedes Mietshaus mit einer zentralen Warmwasserversorgung. Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser.

Gem. § 14 Abs. 3 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit oben genannten Großanlagen zur Trinkwassererwärmung die Anlagen alle drei Jahre an mehreren repräsentativen Probenentnahmenstellen auf Legionellen untersuchen bzw. untersuchen lassen.

Die Kosten der regelmäßigen Untersuchung sind umlagefähig

Dies gilt auch für die Erstuntersuchung, mit welcher das erste Untersuchungsintervall beginnt. Sie sind jedoch nicht § 2 Nr. 2 BetrKV zuzuordnen und damit auch nicht hier einzustellen, weil die Prüfung auf Legionellen erst nach der Erwärmung des Frischwassers angezeigt ist.

Vielmehr handelt es sich um Kosten der Wassererwärmung nach § 2 Nr. 5a) bis c), 6a) bis c) Betriebskostenverordnung, welche ihrerseits auf Nr. 4a) BetrKV verweisen. Sie unterfallen den Positionen „Überwachung der Anlage“ und „Prüfung ihrer Betriebssicherheit“ (AG Baden-Baden WuM 2015, 625; Blümmel GE 2011, 1396; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Aufl. 2016, K Rn. 141).

 


ABC der Betriebskosten

Die Abnahmegebühr des Schornsteinfegers für eine neue Heizungsanlage ist nicht in die Heizkostenabrechnung einzustellen, da sie nicht laufend anfällt (AG Schöneberg vom 21. Februar 2008, 109 C 257/07, MM 2008, 299).    {loadmoduleid 1035}  

ABC der Betriebskosten

Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten (BGH, Az.: VIII ZR 62/19).   {loadmoduleid 1035}  


 

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