Zum Schutz des Verbrauchers müssen Großanlagen der Trinkwasserversorgung auf Legionellen überprüft werden. Hierzu zählen auch Installationen in größeren Wohngebäuden. Untersuchungspflichtig sind alle Anlage zur Trinkwassererwärmung deren Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l oder deren zentrale Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen Großboiler und Wasserhahn ausgestattet sind. Also praktisch jedes Mietshaus mit einer zentralen Warmwasserversorgung. Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser.
Gem. § 14 Abs. 3 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit oben genannten Großanlagen zur Trinkwassererwärmung die Anlagen alle drei Jahre an mehreren repräsentativen Probenentnahmenstellen auf Legionellen untersuchen bzw. untersuchen lassen.
Die Kosten der regelmäßigen Untersuchung sind umlagefähig
Dies gilt auch für die Erstuntersuchung, mit welcher das erste Untersuchungsintervall beginnt. Sie sind jedoch nicht § 2 Nr. 2 BetrKV zuzuordnen und damit auch nicht hier einzustellen, weil die Prüfung auf Legionellen erst nach der Erwärmung des Frischwassers angezeigt ist.
Vielmehr handelt es sich um Kosten der Wassererwärmung nach § 2 Nr. 5a) bis c), 6a) bis c) Betriebskostenverordnung, welche ihrerseits auf Nr. 4a) BetrKV verweisen. Sie unterfallen den Positionen „Überwachung der Anlage“ und „Prüfung ihrer Betriebssicherheit“ (AG Baden-Baden WuM 2015, 625; Blümmel GE 2011, 1396; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Aufl. 2016, K Rn. 141).
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Die Kosten für Namensschilder sind keine Betriebskosten. Der Austausch der Schilder ist an die Neuvermietung gebunden und daher nicht den laufenden Kosten zuzuordnen.AG Augsburg, Az.: 21 C 4988/11Hier empfiehlt sich bei Vertragsabschluss eine...
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