Einkünfte aus Vermietung von Räumlichkeiten an Privatpersonen oder Gewerbetreibende führen zu verschiedenen steuerlichen Verpflichtungen. Die Angabe dieser Einkünfte in der Einkommensteuererklärung ist jedem Vermieter in der Regel klar, Unsicherheit herrscht vielmehr über die Mehrwertsteuer.

Erste Verwirrung löst ein Blick auf die Webseiten der Finanzverwaltungen aus. Hier ist die Mehrwertsteuer nicht zu finden, lediglich diverse Erläuterungen zur Umsatzsteuer werden aufgezählt. Vorweg gleich die Klarstellung: beide Begriffe werden gern als Synonyme benutzt, dies ist zwar rechtstheoretisch nicht ganz richtig, soll hier aber nicht relevant sein.

Ob Airbnb, Wimdu oder die klassische dauerhafte Untervermietung eines Zimmers, sie alle versprechen Mietern eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle zu ihrem regulären Gehalt. Neben allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, wann darf ein Zimmer in der Eigentumswohnung oder in der angemieteten Wohnung gegen Entgelt kurz- oder langfristig vermietet werden, ist der Fiskus natürlich auch in Deutschland daran interessiert, Steuern auf diese Einnahmen zu erheben.

Durch die zunehmenden Mobilitätsanforderungen in der Arbeitswelt wurden die Problemkreise Reisekosten oder Doppelte Haushaltsführung immer stärker durch höchstrichterliche Entscheidungen geprägt, so dass eine einheitliche Linie für die steuerliche Behandlung derartiger Aufwendungen kaum mehr erkennbar war. Durch das "Ergänzende BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014" versucht die Finanzverwaltung im Rahmen des Reisekostenrechts auch die Definition der Doppelten Haushaltsführung und deren steuerlichen Konsequenzen neu zu bestimmen. Die Ausführungen gelten dem Grunde nach für alle Einkunftsarten. Für Arbeitnehmer ergibt sich der sympathische Nebeneffekt, dass alle anerkannten Aufwendungen einer Doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können und damit Spielraum für Gehaltsverhandlungen bieten.

Urteile

Die lebensfrohe Nachbarin

Auf der Dachterrasse eines Mietshauses ging es hoch her. Splitternackt vergnügte sich die Mieterin mit ihrem Freund auf der von allen Seiten gut einsehbaren Örtlichkeit. Einige schockierte Nachbarn beschwerten sich beim Vermieter, der prompt eine Abmahung verschickte: Sexuelle Handlungen hätten zukünftig zu unterbleiben. Auch die Bonner Amtsrichter hatten kein Einsehen, die Klage der Mieterin wurde abgewiesen. Geschlechtsverkehr im Freien störe den Hausfrieden, das Recht der Frau auf "Entfaltung der eigenen Persönlichkeit" gelte nur in ihrer Wohnung und nicht auf der Terrasse (AG Bonn, 8 C 209/09).