Auch mit einer Betriebskostenabrechnung können Mieter bares Geld sparen, dies ermöglicht § 35a EStG. Ob Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeisterdienste oder Wartungen – da der Mieter mit diesen Kosten über die Betriebskostenabrechnung belastet wird, kann er Teile in der Steuererklärung geltend machen und seine tarifliche Einkommensteuer somit senken.

Einkünfte aus Vermietung von Räumlichkeiten an Privatpersonen oder Gewerbetreibende führen zu verschiedenen steuerlichen Verpflichtungen. Die Angabe dieser Einkünfte in der Einkommensteuererklärung ist jedem Vermieter in der Regel klar, Unsicherheit herrscht vielmehr über die Mehrwertsteuer.

Erste Verwirrung löst ein Blick auf die Webseiten der Finanzverwaltungen aus. Hier ist die Mehrwertsteuer nicht zu finden, lediglich diverse Erläuterungen zur Umsatzsteuer werden aufgezählt. Vorweg gleich die Klarstellung: beide Begriffe werden gern als Synonyme benutzt, dies ist zwar rechtstheoretisch nicht ganz richtig, soll hier aber nicht relevant sein.

Ob Airbnb, Wimdu oder die klassische dauerhafte Untervermietung eines Zimmers, sie alle versprechen Mietern eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle zu ihrem regulären Gehalt. Neben allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, wann darf ein Zimmer in der Eigentumswohnung oder in der angemieteten Wohnung gegen Entgelt kurz- oder langfristig vermietet werden, ist der Fiskus natürlich auch in Deutschland daran interessiert, Steuern auf diese Einnahmen zu erheben.

Urteile

Möglicher Eigenbedarf - keine Informationspflicht des Vermieters

Der Vermieter ist weder verpflichtet von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte “Bedarfsvorschau“), noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).

Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJ W 2013, 1596).