Wohngeld ist ein vom Bund und Ländern jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Ende 2020 bezogen rund 618.200 Haushalte Wohngeld. Das waren 1,5 % aller privaten Haushalte. Betrugen die Ausgaben 2019 noch 953,6 Millionen Euro, sind sie in 2020 um 38 % auf rund 1,3 Milliarden Euro gestiegen. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen erweitert sich von Jahr zu Jahr. Auch sie sollten daher prüfen, ob ein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld besteht.
Was ist Wohngeld?
Wer hat Anspruch auf Wohngeld und wer ist davon ausgeschlossen?
Wie lange wird bewilligtes Wohngeld gezahlt?
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Wo liegt der Unterschied zwischen Einkommen und Gesamteinkommen?
Wo beantrage ich Wohngeld?
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Wo bekomme ich Hilfe?
1. Was ist Wohngeld?
Das Wohngeld ist ein Zuschuss, den der Staat auf Basis des Wohngeldgesetzes (WoGG) gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Zuschuss für Mieter und einem Zuschuss für Eigentümer. Je nachdem, ob es sich um einen Mieter oder einen einkommensschwachen Eigentümer handelt, wird das Wohngeld entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbst genutzten Wohnraum (Wohneigentum) ausgezahlt.
Was versteht der Gesetzgeber unter Miete?
Für die Wohngeldermittlung ist die vertraglich vereinbarte Miete einschließlich der kalten Nebenkosten. maßgeblich. Außer Betracht bleiben: Heiz- und Warmwasserkosten, Untermietzuschläge, Zuschläge für die Benutzung als Gewerberaum, Vergütungen für überlassene Möbel mit Ausnahme üblicher Einbaumöbel, Garagen, Stellpläze.
Welche Kosten werden beim Lastenzuschuss berücksichtigt?
Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten, die zum Bau, Erwerb oder Verbesserung des Wohneigentums dienen, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben, Versicherungsbeiträge, Verwaltungskosten
2. Wer hat Anspruch auf Wohngeld und wer ist davon ausgeschlossen?
Nur einkommensschwache Bürger können Wohngeld beantragen. Es besteht entweder ein Rechtsanspruch auf einen Mietzuschuss oder einen Lastenzuschuss. Der Kreis der wohngeldberechtigten Personen ist in § 3 WoGG geregelt.
Wenn mehrere Haushaltsmitglieder wohngeldberechtigt sind, darf nur eine dieser Personen einen Antrag auf Wohngeld stellen.
Personen mit Anspruch auf Mietzuschuss
Der Mietzuschuss richtet sich an verschiedene Personengruppen:
- Mieter,
- Untermieter,
- Bewohner einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung,
- Personen, die mietähnliche Nutzungsrechte wie ein dauerhaftes oder dingliches Wohnrecht haben,
- Personen, die Wohnräume im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen nutzen, und an
- Personen, die in Heimen untergebracht sind.
Personen mit Anspruch auf Lastenzuschuss
Den Lastenzuschuss können ebenfalls mehrere Personengruppen erhalten. Dazu gehören:
- Wohnungseigentümer und Eigentümer eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen,
- Inhaber von Genossenschafts- und Stiftungswohnungen,
- Erbbauberechtigte sowie
- Personen mit einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, Nießbrauchrecht oder Wohnungsrecht. Auch Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle kommen in Betracht.
Ein Lastenzuschuss steht nur dann zu, wenn die Antragsteller die Immobilie bewohnen und für die dazugehörigen Kosten selbst aufkommen. Für den Bezug von Wohngeld ist die Höhe der finanziellen Belastung, die sich aus dem Wohneigentum ergibt, sowie die Einkommenshöhe und die Anzahl der Familienmitglieder, die in der Immobilie wohnen, entscheidend.
Dabei ist immer der gesamte Haushalt zu berücksichtigen. Das bedeutet: Wenn eine Person Anspruch auf Wohngeld hat, werden alle Haushaltsmitglieder gezählt, auch jene, die selbst kein Wohngeld erhalten würden, weil sie eine Transferleistung beziehen.
Einige Personengruppen sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Dazu gehören vermögende Personen und Personen, die Transferleistungen empfangen (§ 7 WoGG). Demnach sind Personen vom Wohngeld ausgeschlossen, die eine dieser Leistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II (= Sozialleistungen)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- BAfög, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- Verletztengeld (SGB II)
- Grundleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz
Auch für Zweitwohnsitze und Übergangswohnungen wird kein Wohngeld ausbezahlt.
Außerdem gibt es keinen Wohngeldanspruch, wenn diese Leistung weniger als zehn Euro pro Monat ausmachen würde.
Ob jemand Wohngeld oder eine Transferleistung in Anspruch nimmt, kann die betreffende Person nicht immer selbst entscheiden. Wenn eine Person mit dem eigenen Einkommen samt Wohngeld auskommt, muss sie Wohngeld statt einer Transferleistung beantragen.
3. Wie lange wird bewilligtes Wohngeld gezahlt?
Bewilligtes Wohngeld wird regelmäßig für zwölf Monate gezahlt. Nach diesem Zeitraum ist ein neuer Antrag zu stellen. Wenn sich die Lebensumstände ändern und dies für den Wohngeldbezug relevant ist, muss der Betroffene diese Veränderung melden. Andernfalls droht eine Bußgeldzahlung.
4. Wie wird das Wohngeld berechnet?
Das Wohngeld wird auf Basis der Berechnungsgrößen nach § 4 Wohngeldgesetz berechnet. Demnach sind das Gesamteinkommen des Haushalts, die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Höhe der Miete oder Belastung zu berücksichtigen.
Formel
Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt mit dieser Formel:
1,15 x (M – (a + b x M + c x Y) x) Euro
M = monatliche Miete beziehungsweise Belastung
Y = monatliches Gesamteinkommen des Haushalts
a, b und c sind Werte, die sich an der Anzahl der Haushaltsmitglieder orientieren und in der Anlage 2 des Wohngeldgesetzes festgeschrieben sind.
Höchstbeträge für Miete und Belastung
Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung ergeben sich aus der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der jeweiligen Mietstufe der Gemeinde. Sie sind in der Anlage 1 zu § 12 WoGG auf Basis von sieben Mietstufen festgeschrieben (Wohngeldtabelle). Je nachdem, in welche Mietstufe die Gemeinde fällt, in der der Antragsteller wohnt, ist der Höchstbetrag für das Wohngeld geringer oder höher. Der Höchstbetrag steigt mit der Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Wo liegt der Unterschied zwischen Einkommen und Gesamteinkommen?
Für das Wohngeld ist der steuerrechtliche Einkommensbegriff maßgeblich. Demnach sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte (EStG) sowie steuerfreie Einnahmen zu berücksichtigen.
Einkommen
Dazu zählen:
- Gewinne bei Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
- Arbeitseinkommen (Löhne, Gehälter, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit; pauschal besteuerte Einnahmen oder Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung)
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld samt Zuschuss, Krankengeld
- Unterhaltszahlungen
- Renten und Pensionen
- Gewinne aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Mietwert für Eigennutzung des Wohnraums
- Arbeitslosengeld II
- Ausbildungsförderungsleistungen
Kindergeld und Kinderzuschläge zählen nicht zum Einkommen. Auch das Einkommen von Haushaltsmitgliedern, die vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind, bleibt unberücksichtigt.
Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen wird aus der Summe der Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsmitglieder berechnet, wobei Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Es darf einen gewissen Höchstbetrag nicht überschreiten, der sich nach der Mietstufe und der Anzahl der Haushaltsmitglieder richtet und regional unterschiedlich ausfällt.
Vom ermittelten Einkommen der einzelnen Haushaltsmitglieder sind die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeträge abzurechnen. Danach sind die Beträge der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammenzurechnen. Anschließend werden noch die Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgerechnet.
Welche Freibeträge können geltend gemacht werden?
Diese jährlichen Freibeträge mindern das Gesamteinkommen:
- 1.800 Euro für ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied (Behinderungsgrad 100)
- 1.800 Euro für ein pflegebedürftiges Haushaltsmitglied
- 1.320 Euro für Alleinerziehende, wenn wenigstens eines der Kinder unter 18 Jahre alt ist
- Einnahmen eines erwerbstätigen Kindes (unter 25 Jahre) eines Haushaltsmitglieds; höchstens 1.200 Euro
Abzugsbeträge bei Unterhaltungsleistungen
Zusätzlich gibt es Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) bei bestehender Unterhaltspflicht gegenüber auswärts lebenden Kindern (maximal 3.000 Euro) und ehemaligen Ehepartnern oder früheren Lebenspartnern (maximal 6.000 Euro).
Vermögensgrenzen
Beim Wohngeld sind Vermögensgrenzen zu berücksichtigen. Die Vermögensgrenze für das erste Haushaltsmitglied liegt bei 60.000 Euro, jene für jedes weitere Haushaltsmitglied bei 30.000 Euro. Bei Überschreiten dieser Höchstbeträge ist der Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen.
6. Wo beantrage ich Wohngeld?
Mieter und Eigentümer können Wohngeld bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde beantragen.
7. Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Bei der Beantragung sind diese Unterlagen einzureichen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Einkommensnachweise (beispielsweise Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Einkommenssteuerbescheid bei Selbstständigen, Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld)
- Meldebestätigung
- Reisepass oder Personalausweis
- Verdienstbescheinigung
Mietzuschuss:
Mietvertrag
Letzte Mietquittung oder letzter Kontoauszug, der ihre Mietzahlung belegt (Kopie)
Untermietvertrag
Lastenzuschuss:
Grundbuchauszug oder Kaufvertrag als Eigentumsnachweis
Wohnflächenberechnung
Hausgeldabrechnung
Grundabgabenbescheid
Kreditnachweise wie Darlehensverträge sowie Belege für Zinsen- und Tilgungsleistungen
8. Wo bekomme ich Hilfe?
Unterstützung bei Fragen zum Wohngeld bietet die Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz haben. Sie übernimmt auch eine beratende Funktion und berechnet die Wohngeldhöhe. Je nach Amt, können Wohngeldanträge mittlerweile auch Online gestellt werden. Auf der Wohngeldseite der Stadt Köln können sie den Antrag auf Wohngeld testweise direkt mittels eines Wohngeldrechners unter Online-Rechner nachvollziehen.