Die Hauptmiete steigt. Die Nebenkosten explodieren. Und irgendwo zwischen Kühlschrank und Badewanne wohnt noch ein Untermieter.
Da liegt der Gedanke nahe: „Dann muss der eben auch mehr zahlen.“
So logisch sich das anfühlt – rechtlich ist es leider nicht ganz so einfach.
Denn bei der Untervermietung eines Zimmers gelten andere Spielregeln als bei der klassischen Mieterhöhung durch den Vermieter.
Schauen wir uns das Schritt für Schritt an.
Zwei Mietverhältnisse, zwei Welten
Der erste Denkfehler passiert meist schon ganz am Anfang.
Viele Hauptmieter vermischen gedanklich zwei Dinge:
- das Mietverhältnis mit ihrem Vermieter
- das Mietverhältnis mit dem Untermieter
Rechtlich haben diese beiden Verhältnisse nichts miteinander zu tun.
Der Vermieter erhöht die Miete?
➡️ Betrifft nur Vermieter ↔ Hauptmieter.
Der Hauptmieter vermietet ein Zimmer unter?
➡️ Das ist ein eigenes Mietverhältnis zwischen Hauptmieter ↔ Untermieter.
Die Untermiete ist kein durchlaufender Posten, keine Beteiligung und schon gar kein automatischer Ausgleich für steigende Hauptmiete. Sie ist schlicht das Einkommen des Hauptmieters.
Darf der Hauptmieter die Untermiete erhöhen?
Die ehrliche Antwort lautet: Ja – manchmal.
Die ehrliche Ergänzung: Aber nicht einfach so.
Entscheidend ist nicht, wie hoch die Hauptmiete ist oder wie angespannt der Wohnungsmarkt gerade ist. Entscheidend ist allein der Untermietvertrag.
Und genau hier trennt sich in der Praxis die Spreu vom Weizen.
Der Klassiker: Unbefristeter Untermietvertrag ohne Erhöhungsklausel
Das ist der häufigste Fall: Ein unbefristeter Untermietvertrag, ein möbliertes Zimmer, gemeinsame Küche, gemeinsames Bad – und im Vertrag steht zur Miete nur ein Betrag, sonst nichts.
In diesem Fall gilt: Eine Mieterhöhung ist nicht ausgeschlossen, aber rechtlich anspruchsvoll.
Der Hauptmieter kann die Untermiete nur unter ähnlichen Voraussetzungen erhöhen wie ein Vermieter:
- Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
- Einhaltung von Form und Fristen
- Beachtung der Kappungsgrenze
In der Praxis hakt es meist an einem Punkt:
Woher soll man eine Vergleichsmiete für ein möbliertes Zimmer mit Mitbenutzung von Küche und Bad nehmen?
Genau. Meist gibt es sie schlicht nicht.
Was die rechtliche Möglichkeit zwar theoretisch eröffnet, praktisch aber häufig scheitern lässt.
Möbliertes Zimmer – darf man da nicht sowieso verlangen, was man will?
Das ist ein weitverbreiteter Mythos.
Ja, bei der Vermietung eines möblierten Zimmers in der selbst bewohnten Wohnung gilt keine Mietpreisbremse.
Ja, der Spielraum bei der AusgangsmieteSpielraum bei der Ausgangsmiete ist größer.
Aber: Das heißt nicht, dass laufende Erhöhungen beliebig möglich wären.
Auch hier gilt:
- Vertrag schlägt Bauchgefühl
- ohne Erhöhungsklausel keine automatische Anpassung
- steigende Lebenshaltungskosten sind kein Freifahrtschein
Oder anders gesagt: Der Umstand, dass der Schreibtisch schon da steht, macht aus der Untermiete noch lange keinen Wunschkonzerttarif.
Befristeter Untermietvertrag: Ruhe bis zum Ende
Ist der Untermietvertrag befristet, ist die Sache deutlich einfacher – jedenfalls für den Untermieter.
Während der Befristung gilt:
- keine Mieterhöhung
- außer sie ist ausdrücklich vereinbart
Nach Ablauf der Befristung sieht die Welt anders aus. Dann kann der Hauptmieter:
- neu vermieten
- einen neuen Vertrag schließen
- eine neue Miete festlegen
Das ist rechtlich sauber, klar und konfliktarm. Kein Wunder, dass viele Hauptmieter diesen Weg bevorzugen.
Staffelmiete oder Indexmiete – die elegante Lösung
Wer sich Ärger sparen will, regelt das Thema von Anfang an. Ist im Untermietvertrag eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart, gilt:
- Erhöhung zu den vereinbarten Zeitpunkten
- keine Begründung nötig
- keine Diskussion über Vergleichsmieten
Gerade bei längeren Untervermietungen ist das die mit Abstand nervenschonendste Lösung – für beide Seiten.
Typische Denkfehler aus der Praxis
Ein paar Klassiker, die immer wieder für Streit sorgen:
„Meine Hauptmiete wurde erhöht – also erhöhe ich die Untermiete.“
→ Klingt fair, ist rechtlich falsch.
„Das Zimmer ist möbliert, ich kann verlangen, was ich will.“
→ Bei der Startmiete vielleicht, bei Erhöhungen nein.
„Ich kündige die Erhöhung einfach per WhatsApp an.“
→ Nett gemeint, aber rechtlich wirkungslos.
„Der Untermieter verdient gut, der kann sich das leisten.“
→ Einkommensprüfung kennt das Mietrecht nicht.
Kündigung statt Mieterhöhung – oft der realistischere Weg
Gerade bei der Untervermietung eines Zimmers gilt: Nicht jede Miete lässt sich sinnvoll erhöhen – aber oft lässt sich das Mietverhältnis beenden.
Wohnt der Hauptmieter selbst in der Wohnung, greifen häufig:
- erleichterte Kündigungsmöglichkeiten
- kürzere Kündigungsfristen
In der Praxis bedeutet das: Statt sich monatelang über eine Mieterhöhung zu streiten, wird oft gekündigt und anschließend neu vermietet – mit neuer Miete und klaren Regeln.
Nicht besonders romantisch, aber rechtlich deutlich stressfreier.
Kurze Checkliste: Darf ich die Untermiete erhöhen?
Bevor du zur Tastatur greifst, solltest du diese Fragen beantworten können:
- Ist der Untermietvertrag befristet oder unbefristet?
- Gibt es eine Staffelmiete oder Indexmiete?
- Ist eine Mieterhöhung ausdrücklich geregelt?
- Handelt es sich um ein möbliertes Zimmer?
- Gibt es überhaupt eine Vergleichsmiete?
- Wurden Form und Fristen eingehalten?
Wenn du bei mehreren Punkten zögerst, ist Vorsicht angesagt.
Fazit
Die Mieterhöhung bei Untervermietung eines Zimmers ist kein rechtsfreier Raum – aber auch kein Selbstläufer.
Wer sauber trennen kann zwischen:
- Hauptmiete und Untermiete
- Bauchgefühl und Vertrag
- rechtlicher Möglichkeit und praktischer Durchsetzbarkeit
vermeidet Ärger, Streit und unnötige Risiken.
Oder ganz nüchtern gesagt: Nicht jede gefühlte Gerechtigkeit lässt sich rechtlich durchsetzen – aber viele Konflikte lassen sich vermeiden.
Mini-Info zum Weiterlesen:
Betriebskosten sind keine Mieterhöhung. Ob und wie der Untermieter sich an Nebenkosten beteiligt (Pauschale, Vorauszahlung, Abrechnung, Strom/Internet), hat eigene Regeln – und ist ein typischer Streitpunkt bei Zimmer-Untervermietung.
Betriebskosten bei Untervermietung eines Zimmers – wer zahlt was?










