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Ein neues BGH-Urteil bringt Klarheit für Vermieterinnen und Vermieter
Beschluss vom 15. April 2025 – VIII ZR 300/23
Wenn Sie eine Wohnung zimmerweise vermieten – etwa an Studierende oder Berufspendler – und dabei nur einen gemeinsamen Strom- und Gaszähler verwenden, stellt sich schnell die Frage: Wer ist eigentlich Vertragspartner des Energieversorgers? Sie? Oder doch Ihre Mieterinnen und Mieter? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu nun ein klares Urteil gefällt, das für viele Vermietende von Bedeutung sein dürfte.
Der Fall: Eine WG, ein Zähler, kein schriftlicher Vertrag
Eine Energieversorgerin verlangte von einer Vermieterin rückwirkend Geld für Strom und Gas, die über Jahre hinweg in einer Wohngemeinschaft verbraucht wurden. Die Besonderheit: Es gab keinen schriftlichen Vertrag mit dem Versorger. Die Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils separat vermietet wurden. Bad und Küche wurden gemeinsam genutzt. Der Verbrauch lief über einen einzigen Zähler.
Die Energieversorgerin argumentierte: Durch die Entnahme von Strom und Gas sei ein konkludenter Vertrag zustande gekommen – also ein Vertrag durch schlüssiges Verhalten. Nur: Mit wem? Die Vermieterin verwies auf ihre Mieter. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Die Entscheidung des BGH: Vertrag mit der Vermieterin
Der BGH stellte klar: Wenn eine Wohnung zimmerweise vermietet wird und kein individueller Strom- oder Gaszähler vorhanden ist, kommt der Versorgungsvertrag mit der Vermieterin oder dem Vermieter zustande. Nicht mit den einzelnen Mieterinnen und Mietern.
Das Gericht begründet dies mit dem fehlenden Interesse der Mieter, für fremde Verbräuche zu haften, und dem Umstand, dass die Zuordnung der Verbrauchswerte mangels Einzelzähler nicht möglich ist. Wer ein solches Vermietungsmodell wählt, trägt auch die energierechtliche Verantwortung.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wenn Sie Ihre Wohnung zimmerweise vermieten und es nur einen gemeinsamen Zähler gibt, sind Sie der Vertragspartner des Energieversorgers. Auch dann, wenn Ihre Mieterinnen und Mieter den Strom und das Gas tatsächlich verbrauchen.
Unser Tipp:
Regeln Sie die Nebenkostenverteilung im Mietvertrag klar und nachvollziehbar – idealerweise über eine Betriebskostenpauschale. Alternativ können auch Zwischenzähler installiert werden. Achten Sie jedoch auf die gesetzlichen Vorgaben bei Inklusivmieten (Stichwort Nachforderung).
FAQ zur Energieversorgung bei WG-Vermietung
Ja, laut BGH sind Sie in diesem Fall automatisch Vertragspartner des Energieversorgers – auch ohne schriftlichen Vertrag. Die Verantwortung ergibt sich aus dem Vermietungsmodell mit gemeinsamer Nutzung und nur einem Zähler.
Sie können eine monatliche Pauschale im Mietvertrag vereinbaren oder Zwischenzähler für die einzelnen Zimmer installieren. Wichtig ist eine transparente und rechtssichere Regelung.
Nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen war – etwa über eine Nebenkostenabrechnung oder Pauschale. Eine nachträgliche Verteilung ohne vertragliche Grundlage ist rechtlich problematisch.