Foto: © iStockphoto Andrey Popov Ein geplatztes Rohr, ein heftiger Wolkenbruch oder eine falsch angeschlossene Waschmaschine in der Wohnung darüber: Wasser bahnt sich ungefragt seinen Weg und unterspült Böden, Wände und Mobiliar. Besonders hart trifft es Betroffene, die keinerlei Anteil an der Ursache haben, aber dennoch Schmutz, Lärm und organisatorischen Aufwand schultern müssen. Räume wollen getrocknet, Gegenstände ersetzt und Pflichten geklärt sein, während Fristen laufen und Kosten drohen. Gleichzeitig steht schnelles Handeln an, denn Feuchtigkeit greift Bausubstanz und Gesundheit an. Der folgende Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wie Schäden begrenzt, Verantwortlichkeiten verteilt und Ansprüche durchgesetzt werden.
Sofort handeln: Technik und Organisation
Sobald Wasser austritt, zählt jede Minute. Bewohner sichern Stromkreise, bergen empfindliche Einrichtungsgegenstände und verschaffen Sanierungshelfern freien Zugang. Um stehende Wassermassen zügig zu beseitigen, bewährt sich eine Tauchpumpe hoher Qualität. Das Gerät sitzt direkt im Wasser, arbeitet leise und transportiert kontinuierlich beachtliche Literleistungen durch einen Schlauch nach außen. Eine solche Pumpe entfernt überflüssiges Wasser einfach und zuverlässig, ganz gleich, ob Restregen den Keller flutet oder verschmutztes Grubenwasser hochsteigt. Eigenheime und Mehrfamilienhäuser profitieren gleichermaßen, denn bei überfluteten Kellern nach Starkregen lassen sich so Sockelleisten, Estrich und Heizungsanlagen schneller retten.
Wer das passende Modell bereithält, verkürzt die Trocknungszeit, senkt Folgekosten und verhindert Schimmelbildung. Das zügige Abpumpen erleichtert anschließend den Einsatz professioneller Bautrockner, die Restfeuchte aus Wand und Boden ziehen.
Haftung klären: Wer trägt die Verantwortung?
Nach der Erstversorgung rückt die juristische Seite in den Fokus. Grundlage bildet das Deliktsrecht sowie die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, das Objekt in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Tritt Wasser wegen mangelhafter Dachabdichtung oder veralteter Leitungen aus, liegt ein Versäumnis der Instandhaltung vor und der Vermieter muss sämtliche Sachschäden am Gebäude ebenso tragen wie die Kosten der Wiederherstellung. Entsteht der Wassereintritt hingegen durch das Fehlverhalten eines Nachbarn, etwa durch eine überlaufende Waschmaschine, übernimmt dessen Haftpflichtversicherung den Ausgleich. Der Geschädigte zahlt weder Malerarbeiten noch Bodenreparaturen oder Trocknungsgeräte, solange keine eigene Fahrlässigkeit vorliegt.
Ein frühzeitiges Protokoll mit Fotos, Zeugen und Reparaturrechnungen erleichtert die Haftungszuordnung erheblich und verhindert Beweisnot. Versicherer prüfen in solchen Fällen streng, doch eine lückenlose Dokumentation beschleunigt die Regulierung. Eine kurze Mitteilung an den Vermieter oder die Hausverwaltung schafft Transparenz und verhindert Missverständnisse. Wer als Verursacher identifiziert wird, trägt schließlich auch Folgekosten wie Hotelunterbringung während unbewohnbarer Phasen.
Versicherungsschutz optimal nutzen
Versicherungen bilden die finanzielle Schutzschicht, sobald Haftungsfragen geklärt sind. Bei Vermietern greift üblicherweise die Wohngebäudeversicherung für Schäden an Wänden, Estrich, fest verklebten Böden und technischen Installationen. Führt ein extremes Wetterereignis wie Hochwasser oder Starkregen zum Eindringen von Oberflächenwasser, erweitert die Elementarschadenversicherung den Leistungsumfang.
Mieter sichern bewegliches Gut wie Möbel, Teppiche und Elektrogeräte über die Hausratversicherung ab. Das Versicherungsunternehmen ersetzt den Zeitwert und fordert die Auszahlung im Rahmen eines Regresses später beim Verantwortlichen zurück. Ohne Hausratpolice lassen sich Ansprüche direkt gegen den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflicht durchsetzen.
Die Schadenmeldung sollte unverzüglich erfolgen, damit Sachverständige Begutachtungen anordnen können, bevor Trocknungsgeräte oder Handwerker Veränderungen vornehmen. Werden Bautrockner eingesetzt, entstehen durch lange Laufzeiten erhöhte Stromkosten; diese Zusatzlast gehört ausdrücklich in die Schadenaufstellung, weil sie ebenso zu ersetzen ist wie Material und Arbeitslohn. Präzise Dokumentation jeder Ausgabe erhöht die Durchsetzungskraft gegenüber Versicherern und sorgt dafür, dass Geschädigte nicht auf Nebenkosten sitzen bleiben. Eine Nachkalkulation nach Abschluss der Arbeiten korrigiert Restposten und Zinsen.
Mietminderung, Aufwandsentschädigung und Kündigungsrecht
Beschränkt der Schaden die Nutzbarkeit der Wohnung, entsteht ein Mietminderungsrecht ab dem Tag des Ereignisses. Die Miete reduziert sich in angemessenem Umfang, bis sämtliche Mängel beseitigt sind. Gerichte erkennen bei durchnässtem Teppich und Geruchsbelästigung Minderungen von achtzig Prozent an und ziehen bei massivem Gerätelärm in Trocknungsphasen sogar eine vollständige Herabsetzung in Betracht. Der Mangel muss schriftlich angezeigt werden, um den Vermieter in Verzug zu setzen. Parallel darf der Mieter eine Aufwandsentschädigung nach § 555a BGB verlangen, wenn Reinigungsarbeiten, Fahrten zu Ersatzunterkünften oder erhöhte Energiekosten entstehen.
Zahlt der Verursacher trotz Fristsetzung nicht, steht die Möglichkeit offen, Rechnungen selbst zu begleichen und den Betrag anschließend einzufordern oder direkt gegen die Gebäude- beziehungsweise Haftpflichtversicherung abzutreten.
Wird die Wohnung länger unbewohnbar, erlaubt das Gesetz die fristlose Kündigung. Fällt der Zeitraum der Sanierung jedoch überschaubar kurz aus, etwa zwei bis drei Wochen, bleibt nur die Mietminderung. Vermieter sichern sich durch zügige Organisation der Handwerker und transparente Kommunikation vor weitergehenden Ansprüchen.