Dürfen Mieter Möbel nur mit Wandabstand aufstellen?

In vielen Wohnungen wird nicht richtig und ausreichend gelüftet oder zu wenig geheizt. Hinter vielen Schränken und Regalen, die nahe an schlecht oder nicht isolierten Außenwänden stehen, kommt es deshalb zu Schimmelbildung. Wächst der Schimmel hinter den Möbeln, streiten sich Mieter und Vermieter oft über die Frage: Wer ist schuld? Hätte der Mieter dem Schimmelbefall vorbeugen müssen, indem er seine Möbel mit Abstand zur Wand aufstellt?

Um einer möglichen Schimmelbildung vorzubeugen, ist es grundsätzlich erst einmal eine gute Maßnahme, den Kleiderschrank oder das große Bücherregal nicht direkt an die Wand zu stellen. Denn je mehr die Luft in der Wohnung zirkulieren kann, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit eines Schimmelbefalls. Hinter großen Möbeln, die direkt an einer Außenwand stehen, sind die Bedingungen für den Schimmel ideal: kühlere Luft und wenig Luftaustausch. 

schlafzimmerSo spartanisch muss die Einrichtung im Schlafzimmer nicht sein, um einer Schimmelbildung vorzubeugen. Mieter sollten jedoch bedenken, dass ein Mensch pro Nacht im Schlaf einen halben bis zwei Liter Flüssigkeit durch Atmung und Schweiß verliert. Wird dann nicht richtig und ausreichend gelüftet oder zu wenig geheizt, bildet sich hinter vielen Schlafzimmerschränken, die nahe an schlecht oder nicht isolierten Außenwänden stehen schnell der Schimmel.
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Liegt ein Sachmangel vor?

Eine vorsorgliche Mietminderung aufgrund einer abstrakten Schimmelgefahr ist nicht möglich sagt der Bundesgerichtshof. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 05.12.2018, Az. VIII ZR 271/17). Ein Mieter kann keinen nachträglichen Neubaustandard für Altbauwohnungen verlangen. 


Man bekommt das, wofür man bezahlt!

Ein Mieter kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere:

  • das Alter,
  • die Ausstattung und die Art des Gebäudes,
  • aber auch die Höhe der Miete und
  • eine eventuelle Ortssitte.

Treffen sie eine Vereinbarung zum Wandabstand

In den fünfziger bis siebziger Jahren bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten, das Vorhandensein von Wärmebrücken in diesen Baualtersklassen ist allgemein üblicher Bauzustand. Wenn die Nutzung nicht unzumutbar eingeschränkt wird, können sie als Vermieter mit ihrem Mieter eine Vereinbarung zum Mietgebrauch treffen, die das Aufstellen mit einem gewissen Abstand zu Wand regelt und so Schimmelschäden vorbeugt. Verständlich, dass die Maßnahme trotz aller Vorteile bei Mietern nicht beliebt ist.  Ein größerer Wandabstand führt zu einer geringeren Nutzfläche und viele Mieter finden es nicht schön, wenn ein breiter Spalt zwischen Wänden und Möbeln zu sehen ist. 

Trotzdem sollten sie eine diesbezügliche Vereibarung treffen, denn ohne eine solche Vereinbarung besteht für den Mieter prinzipiell keine Pflicht, Möbel mit Abstand zu den Wänden aufzustellen (LG München, Urteil vom 14.02., Az. 4 S 62/06; LG Aachen, Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 S 327/14).


Formulierungsvorschlag: Zur Vorbeugung von Feuchtigkeits- bzw. Schimmelschäden in der Mietwohnung verpflichtet sich der Mieter, Einrichtungsgegenstände nur in einem Abstand von mindestens 5 cm zu den Wänden aufzustellen. Insofern wurde der Mieter darüber aufgeklärt, dass andernfalls Feuchtigkeitsschäden wahrschienlich sind.

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Aus der Praxis

Statten sie die problematischen Räume der Wohnung mit breiteren Fußleisten aus, die das Anrücken der Möbel an die Wände verhindert. Das hat sich in der Praxis schon als wirksam erwiesen.


 

Darf ein Mieter fristlos wegen Schimmel kündigen?

Nein, auch ein Mieter ist vor einer fristlosen Kündigung wegen Schimmelbefall zunächst verpflichtet, den Vermieter abzumahnen und eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen (§ 543 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch, wenn sich in der Mietwohnung - vom Mieter unverschuldet - Schimmel gebildet hat. Ein Mieter darf auf die Abmahnung nicht einmal dann verzichten, wenn er durch den Schimmel eine Gesundheitsgefahr befürchtet. 

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat (BGH, Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06).

junger mann zu untermieteWie reagieren, wenn der Mieter einen Mietmangel anzeigt?

Zeigt der Mieter einen Mangel an, sollte ein Vermieter den Kopf nicht in den Sand stecken, sondern die Mängelbeseitung umgehend angehen. Vermieter oder ein bevollmächtiger Vertreter sollten sich zeitnah vor Ort ein Bild von dem Schaden macht. 

aktuelle Urteile

Mieterhöhung, keine Lastschriftänderung ohne Zustimmung

Der Fall: Die Mieter einer Wohnung verlangen von einer Wohnungsgesellschaft die Rückzahlung von Miete. Sie hatten hatten eine Einzugsermächtigung erteilt, mit deren Hilfe die vermietende Gesellschaft die monatliche Miete vom Konto der Mieter einzog. Im Jahr 2007 erklärte die Gesellschaft ein Mieterhöhungsverlangen und zog fortan den erhöhten Betrag ein. Eine Zustimmung zur Mieterhöhung hatten die Mieter nie gegeben.

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