Mietnomaden in Stuttgart

In praktisch allen großen Städten Deutschlands ist das Phänomen bekannt: Mietnomaden beziehen Wohnungen, ohne jemals für sie zu bezahlen und richten dabei unter Umständen erhebliche Schäden an. Für Vermieter sind sie extrem schwer zu erkennen und im Schadensfall enorm schwer wieder loszuwerden. Wir wenden uns diesem Phänomen zu und schauen auch, welche Maßnahmen Vermieter ergreifen können, um wieder die Kontrolle über die Wohnung zu erlangen.

Was sind Mietnomaden?

Als Mietnomaden gelten Menschen, die wiederholt Wohnungen beziehen, ohne dafür Miete zu bezahlen und diese erst wieder verlassen, wenn der Mietvertrag gekündigt bzw. manchmal sogar, wenn eine Zwangsräumung durchgeführt wird. Dabei bleibt der Vermieter auf der Mietschuld und eventuellen Schäden an der Mietsache sitzen. Erst seit Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes (MietRÄndG) ab 2013 gibt es eine etwas bessere Handhabe gegen diese Form der Ausnutzung. Räumungsklagen werden seitdem bevorzugt behandelt, das Herauswerfen der Einwohner verläuft nun rascher. Mittlerweile sind auch Formen der Räumung gängig, bei denen der Hausrat der ehemaligen Mieter nicht mehr abtransportiert werden muss, sondern bis zur Abholung durch diesen in der Wohnung gelagert wird.
Wer vor Antritt eines Mietvertrages vortäuscht, dass er in der Lage ist, die Miete regelmäßig zu entrichten, macht sich eines Eingehungsbetruges schuldig, wodurch eine sofortige Kündigung durchsetzbar ist.
Inwiefern Mietnomaden existieren und wie viele Fälle es jährlich gibt, ist umstritten. Wenn man die genaue Definition anlegt, nach der sich mehrere Fälle dieser Form von Mietschuld aneinanderreihen müssen, ist Mietnomadismus wohl seltener als angenommen. Eine Studie der Uni Bielefeld kam zu dem Schluss, dass in fast der Hälfte der Fälle Schäden von unter 4500 € entstünden und durch die Gesetzgebung auch die Rechte normaler Mieter geschwächt würden.

neue mieterEine sorgfältige Prüfung des zukünftigen Mieters vor Abschluss des Mietvetrages ist unabdingbar. Bild von Sue Styles von Pixabay

Versicherungsschutz

Viele Versicherungsgesellschaften bieten für Vermieter mittlerweile Mietnomadenversicherungen, die neben Mietausfällen auch entstandene Sachschäden abdecken. Wichtig für diese Policen ist wiederum der sichere Nachweis, dass nomadierende Mieter am Werk waren – ein Umstand, der rechtlich nicht immer eindeutig zu klären ist. Darüber hinaus decken entsprechende Versicherungen nicht die Kosten für Anwalt und Gericht, um eine Räumung zu erwirken und durchzusetzen. Insgesamt ist eine solche Versicherung aber gerade für die kleinen privaten Vermieter, die eher Opfer von Mietnomadismus werden, finanziell nur selten lukrativ.

Mietnomaden auf der Spur mit privaten Ermittlern

Eine Möglichkeit, Mietnomaden vor der Unterschrift auf dem Mietvertrag auf die Schliche zu kommen, ist eine Bonitätsprüfung zum Beispiel durch die renommierte Detektei Lentz in Stuttgart. Die professionellen Ermittler gehen dabei auf Grundlage des geltenden Rechts vor und überprüfen die zukünftigen Mieter tiefgründiger als es eine normale Schufa-Auskunft ermöglichen würde. Mietnomaden kennen zahlreiche Tricks, um finanzielle Stabilität vorzutäuschen und ihre Vorgeschichte in anderen Mietsachen zu verschleiern. Die Kosten für eine derartige Ermittlung liegen deutlich unter den Verlusten und Schäden, die im Falle der Täuschung durch Mietnomaden entstehen. Zusätzlich erspart die Bonitätsprüfung durch Wirtschaftsermittler dem Vermieter eine Menge Zeit und Nerven, die dabei draufgehen würden, einem säumigen Mieter hinterherzulaufen, um Forderungen durchzusetzen. Denn nach der Räumung setzen sich diese Menschen leider sehr schnell ab und tauchen unter, um den rechtlichen und finanziellen Folgen ihres Tuns zu entgehen.

 

 

 

aktuelle Urteile

Ausschluss von Mietminderungen bei Gewerbe nicht möglich

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Mietvertragklausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.

BGH, XII ZR 147/05

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