Vermieter sollten Mängel vor Vertragsabschluss benennen

Viele Vermieter und Verwalter preisen Wohnungen gerne in den höchsten Tönen an. Kleine Mängel werden gerne unterschlagen, Besonderheiten und Schwachpunkte nicht genannt. Doch das ist genau der falsche Weg. Viel günstiger ist es, wenn Mietinteressenten von vornherein bei einer Besichtigung auf die Mängel oder Besonderheiten der Wohnung hingewiesen werden. Dies gilt auch, wenn die Ausstattung der Wohnung besonderer Pflege oder Obhut bedarf.

Bekannt und vertragsgemäß

Bei Abschluss des Mietvertrages, sollten die Umstände als bekannt und vertragsgemäß in den Mietvertrag oder einer Individualvereinbarung zum Mietvertrag mit aufgenommen werden.

 

Beispiel 1

Dem Mieter ist bekannt, dass die Möbel an den Außenwänden in einem Abstand von mindestens 10 cm zu Wand aufzustellen sind, um Feuchtigkeitsschäden zu verhindern. Diese Beschaffenheit wird ausdrücklich als vertragsgemäßer Zustand der Wohnung vereinbart.

Beispiel 2

Dem Mieter ist bekannt, dass im Hof ein Handwerkerbetrieb sein Lager unterhält. Die Mitarbeiter beladen die Fahrzeuge morgens zwischen 7:00 und 8:00 Uhr und entladen die Fahrzeuge nachmittags zwischen 16:00 und 18:00 Uhr. Die damit verbundene Lärmbelästigung wird ausdrücklich als vertragsgemäßer Zustand der Wohnung anerkannt.

 

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Wegen eines Mangels, der dem Mieter bereits bei Vertragsunterzeichnung bekannt war, darf er später nicht die Miete mindern. Und was vertragsgemäß ist, gilt nicht als Mangel.

 

Urteile

Die lebensfrohe Nachbarin

Auf der Dachterrasse eines Mietshauses ging es hoch her. Splitternackt vergnügte sich die Mieterin mit ihrem Freund auf der von allen Seiten gut einsehbaren Örtlichkeit. Einige schockierte Nachbarn beschwerten sich beim Vermieter, der prompt eine Abmahung verschickte: Sexuelle Handlungen hätten zukünftig zu unterbleiben. Auch die Bonner Amtsrichter hatten kein Einsehen, die Klage der Mieterin wurde abgewiesen. Geschlechtsverkehr im Freien störe den Hausfrieden, das Recht der Frau auf "Entfaltung der eigenen Persönlichkeit" gelte nur in ihrer Wohnung und nicht auf der Terrasse (AG Bonn, 8 C 209/09).