Mietrückstände? Vermieter dürfen Verzugszinsen verlangen!

Was viele Mieter und Vermieter nicht wissen: Ist der Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand, dürfen Vermieter für die rückständige Miete Zinsen fordern. Dabei kommt ein Mieter bereits ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Leistung Miete ist nach gesetzlicher Regelung am 3. Werktag eines Monats fällig (§ 556b BGB). Zahlt der Mieter also nicht bis zum 3. Werktag, kann der Vermieter ab dem 4. Werktag Verzugszinsen fordern.

§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ...

Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de veröffentlicht und zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres angepasst.

Beispiel: Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem jeweils aktuellen Basiszins.

 

Zinsformel

zinsformel zur berechnung von verzugszinsen

 

Der Mieter schuldet seit dem 06. Juli 2016 1.500 EUR Miete, die er am 28. September zahlt.

  • Basisbetrag: 1.500 Euro
  • Zinssatz: Basiszinssatz vom 06.07.16 bis 28.09.2016: - 0,88 % | 5% minus 0,88% = 4,12% Zinsen über dem Basiszinssatz
  • Tage: Aufgelaufene Tage: 85
  • Basistage: 366 (Schaltjahr)

Nach der Zinsformel schuldet der Mieter 14,35 EUR Zinsen.

 

Notorische Zuspätzahler können sie so oft dazu bringen, die Miete pünktlich zu überweisen.

 

Urteile

Behördlich angeordnete Baumaßnahmen sind zu dulden

Bei der jährlichen Prüfung stellte der Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gasetagenheizungen in einzelnen Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte die Vermieterin daraufhin auf, neue Heizungsanlagen einzubauen. Die Eigentümerin entschloss sich zum Einbau einer Zentralheizungsanlage. Mit Ausnahme der Wohnung der klagenden Mieter sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnungen wurden sämtliche Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen. Die Mieter lehnten die angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die Heizungsanlage weiter ab und sie verweigerten der Eigentümerin den Zutritt zu ihrer Wohnung, um die Steigeleitungen zum Anschluss der unter und über ihnen liegenden Wohnungen legen zu können. Zwischenzeitlich hatte die Umweltbehörde der Vermieterin einen Bußgeldbescheid für den Fall angedroht, dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge.

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