Mietrückstände? Vermieter dürfen Verzugszinsen verlangen!

Was viele Mieter und Vermieter nicht wissen: Ist der Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand, dürfen Vermieter für die rückständige Miete Zinsen fordern. Dabei kommt ein Mieter bereits ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Leistung Miete ist nach gesetzlicher Regelung am 3. Werktag eines Monats fällig (§ 556b BGB). Zahlt der Mieter also nicht bis zum 3. Werktag, kann der Vermieter ab dem 4. Werktag Verzugszinsen fordern.

§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ...

Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de veröffentlicht und zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres angepasst.

Beispiel: Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem jeweils aktuellen Basiszins.

 

Zinsformel

zinsformel zur berechnung von verzugszinsen

 

Der Mieter schuldet seit dem 06. Juli 2016 1.500 EUR Miete, die er am 28. September zahlt.

  • Basisbetrag: 1.500 Euro
  • Zinssatz: Basiszinssatz vom 06.07.16 bis 28.09.2016: - 0,88 % | 5% minus 0,88% = 4,12% Zinsen über dem Basiszinssatz
  • Tage: Aufgelaufene Tage: 85
  • Basistage: 366 (Schaltjahr)

Nach der Zinsformel schuldet der Mieter 14,35 EUR Zinsen.

 

Notorische Zuspätzahler können sie so oft dazu bringen, die Miete pünktlich zu überweisen.

 

aktuelle Urteile

Mietspanne muss bei Mieterhöhung beachtet werden!

Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen nach dem Vergleichsmietverfahren ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels, die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt.

Liegt die verlangte Miete jedoch oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.

BGH, Urteil vom 12. November 2003, VIII ZR 52/03

Klarheit schafften die Richter des Bundesgerichtshofes auch für den Fall, dass der Vermieter die Nettomiete innerhalb der Mietpreisspanne anheben will.

Link zur aktuellen Betriebskostenverordnung

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