Mietrückstände? Vermieter dürfen Verzugszinsen verlangen!

Was viele Mieter und Vermieter nicht wissen: Ist der Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand, dürfen Vermieter für die rückständige Miete Zinsen fordern. Dabei kommt ein Mieter bereits ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Leistung Miete ist nach gesetzlicher Regelung am 3. Werktag eines Monats fällig (§ 556b BGB). Zahlt der Mieter also nicht bis zum 3. Werktag, kann der Vermieter ab dem 4. Werktag Verzugszinsen fordern.

§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ...

Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de veröffentlicht und zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres angepasst.

Beispiel: Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem jeweils aktuellen Basiszins.

 

Zinsformel

zinsformel zur berechnung von verzugszinsen

 

Der Mieter schuldet seit dem 06. Juli 2016 1.500 EUR Miete, die er am 28. September zahlt.

  • Basisbetrag: 1.500 Euro
  • Zinssatz: Basiszinssatz vom 06.07.16 bis 28.09.2016: - 0,88 % | 5% minus 0,88% = 4,12% Zinsen über dem Basiszinssatz
  • Tage: Aufgelaufene Tage: 85
  • Basistage: 366 (Schaltjahr)

Nach der Zinsformel schuldet der Mieter 14,35 EUR Zinsen.

 

Notorische Zuspätzahler können sie so oft dazu bringen, die Miete pünktlich zu überweisen.

 

aktuelle Urteile

Energieausweis: Mieter müssen Verbrauchsdaten mitteilen

Die Mieter eines Einfamilienhauses rechneten den Energiebezug direkt mit ihrem Energielieferanten ab. Zur Erstellung eines Energieausweises auf der Basis des Verbrauchs benötigte der Vermieter die Verbrauchswerte der letzten drei Jahre seiner Mieter und bat um Mitteilung der Verbräuche. Die Mieter weigerten sich jedoch aus Gründen des Datenschutzes die Werte zu nennen. Das geht nicht, urteilte das Landgericht Karlsruhe. Es ordnete die Mitteilung der Verbrauchsdaten den Nebenpflicht aus dem Mietvertrag zu, datenschutzrechtliche Probleme ergäben sich aus einer Preisgabe der Verbräuche nicht (LG Karlsruhe, 20.02.2009, 9 S 523/08).

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