Wann muss ich die Wohnung bei Kündigung an den Vermieter zurück geben?

Nach herrschender Rechtsauffassung wird eine Wohnung am letzten Tag des Mietverhältnisses zurückgegeben (BGH, NJW 1989, 451, 452: "am Tage der Beendigung des Mietverhältnisses"). Da die meisten Mietverhältnisse durch eine ordentliche Kündigung beendet werden, ist dies in der Regel der letzte Tag des Monats, da die Kündigungsfristen bis zum Ende des Monats laufen.

Nun kann es passieren, dass der Monatsletzte auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Viele Vermieter wissen nicht, dass sich in diesen Fällen der Rückgabetermin zu Gunsten des Mieters auf den folgenden Tag verschiebt. Ist dieser Tag ebenfalls ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann sich der Rückgabetermin noch einmal um einen weiteren Tag verschieben. Ärgerlich für jeden Vermieter und auch Nachmieter, der die Mietsache nahtlos zum nächsten ersten nutzen möchte.

Nutzen sie die sonstige Vereinbarung im Mietvertrag

Um dies zu vermeiden, kann die gesetzliche Regelung vertraglich ausgeschlossen werden. Hierzu ist lediglich eine "sonstige Vereinbarung" mit dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages notwendig, die Formulierung könnte lauten: "Fällt das Ende des Mietvertrages auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag ist die Mietsache auch an diesem Tag zurückzugeben; § 193 BGB findet keine Anwendung". Mit dieser kleinen, hilfreichen Vereinbarung können sie in der Regel ihre Wohnung übergangslos weitervermieten.

Keine Nutzungsentschädigung

Verschiebt sich der Auszugstermin, weil der Monatsletzte auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fällt, muss der Mieter für diese Zeit übrigens keine Nutzungsentschädigung zahlen, weil die Rückgabepflicht erst nach den genannten Tagen entsteht.

§ 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

aktuelle Urteile

Wiesenhähnchen und ein Maß Bier sind umlegbare Betriebskosten

Es muss wohl ein Preusse gewesen sein, der in seiner Betriebskostenabrechnung über Kosten für ein halbes Wiesenhähnchen und eine Maß Bier auf dem Oktoberfest stolperte. Diesen Gutschein über einen Gesamtwert von 15,10 Euro hatte die Vermieterin dem Hausmeister der Anlage geschenkt und in der Abrechnung als anzusetzende Nebenkosten auf die Mieter umgelegt. Der gute Mann weigerte sich zu zahlen und der Streit endete vor dem Amtgericht München.

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