Vermieter: Warum verleihen Sie die Einbauküche nicht?

In vielen Wohnungsinseraten finden sich immer öfters Wohnungsangebote inklusive Einbauküche. Das hebt den Wohnwert für den Vermieter und der Mieter spart Zeit und Geld für die Anschaffung einer neuen Küche. Viele Vermieter scheuen diese Investition jedoch, weil sie bei einer mitvermieteten Küche auch für eventuell anfallende Reparaturen zuständig sind. Wer dieses Risiko umgehen möchte, sollte über die wenig bekannte Leihe nachdenken.

Die Vorschriften hierzu finden sich in den §§ 598 bis 606 des BGB. Egal ob Küche, Fensterrollo oder auch das Weinregal im Keller. Werden Wohnungseinrichtungen mitgemietet, ist der Vermieter für den einwandfreien Zustand verantwortlich und er muss im Reparaturfall die Kosten tragen. Bei der Leihe sieht das anders aus.

Was ist Leihe?

Hier verpflichtet sich der Verleiher die Sache dem Entleiher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und den Gebrauch zu gestatten. Den Entleiher treffen jedoch auch Pflichten.

  • Er hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache zu tragen. Konkret heißt das, der Entleiher muss die Reparaturkosten der Spülmaschine selbst zahlen.
  • Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
  • Der Verleiher kann die Leihe kündigen, wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.

Handelt es sich bei einer Einbauküche in einer Mietwohnung um eine verleihbare Sache?

Ist eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, können ihr keine besonderen Recht zugewiesen werden. Sie kann nicht verliehen oder verschenkt werden, da sie untrennbar mit dem Gebäude verbunden ist, ist sie Bestandteil des Mietvertrages (§ 94 Abs.2 BGB i. V. m. § 93 BGB).

 

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Mit der Frage, ob eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist, hatte sich der BGH schon 1989 auseinanderzusetzen und kam wie so oft zu dem Ergebnis, dass dies nur fallbezogen zu entscheiden ist. Rundet die Küche das Gepräge des Gebäudes ab? Bildet sie mit dem Baukörper eine Einheit? (BGH, Urteil vom 12.12.1989 - VI ZR 311/88). Das OLG Hamm war sogar der Auffassung, dass eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist, wenn die Verwendung genau in diesem Aufbau in einem anderen Raum oder in einer anderen Wohnung mit hoher Wachrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.1990 - 5 UF 50/90).


Und in der Praxis?

In der Praxis steht in einer Mietwohnung in der Regel eine Einbauküche, die aus industriell/seriell hergestellten Elementen besteht, die verbunden werden und bei einem Auszug auseinandergeschraubt und in der neuen Wohnung wieder zusammengebaut werden können. Bei einer solchen Einbauküche ist davon auszugehen, dass sie kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist. Sie können Gegenstand eines Leihvertrages sein (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1994 – 11 U 45/93).


§ 93 BGB "Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein."

§ 94 Abs. 2 BGB "Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen."

Zur Sicherheit einen separaten Leihvertrag über die Küche abschließen

Wenn sie als Eigentümer das Risiko defekter Elektrogeräte umgehen möchten, ist die Leihe eine Alternative. Sie sollten jedoch darauf achten, einen schriftlichen Leihvertrag getrennt vom Wohnraummietvertrag abzuschließen, so können sie die Leihe im Streitfall auch beweisen. Denn wenn sie die Leihe nicht nachweisen können, gehören die überlassenen Gegenstände zur Wohnung und sind damit mitvermietet und sie sind im Reparaturfall für die Kosten zuständig.

Urteile

Getrennte Abrechnungszeiträume für warme und kalte Betriebskosten

Der Fall: Die Kläger waren vom 1. November 2001 bis zum 31. Mai 2004 Mieter einer Eigentumswohnung. Im Mietvertrag waren einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten festgelegt. Nach Ende des Mietverhältnisses zahlte der Vermieter auf die geleistete Kaution in Höhe von 1.360 EUR einen Teilbetrag von 400 EUR zurück. Hinsichtlich des Restbetrags rechnete er mit - der Höhe nach unstreitigen - Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 auf.

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