Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort.
Tritt der Schaden nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.
| BGH VIII ZR 22/04, 9. Februar 2005
Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung: Ein Eigentümer genügt!
Tabula Rasa bei der Kostenverteilung!
Bauliche Veränderungen nun einfacher möglich
Die Beschlussfassung der WEG wurde vereinfacht
Kündigung des WEG-Verwalters ist jetzt ohne wichtigen Grund möglich
Modernisierungen in der WEG können sie auf den Mieter umlegen